(openPR) Arbeitslose erhalten den sogenannten Gründungszuschuss, wenn sie sich selbständig machen wollen. Einige kennen sicherlich noch die „Ich AG“ bzw. das Überbrückungsgeld. Diese wurden zum 1. August 2006 durch den Gründungszuschuss ersetzt. Bevor der Gründungszuschuss beantragt wird, müssen einige Punkte beachtet werden:
+ Gründerinnen und Gründer müssen noch einen Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben.
+ Notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten für die selbständige Tätigkeit müssen dargelegt werden.
+ Fachkundige Stellungnahme Ihres Gründungkonzeptes
Haben Sie erst einmal die Hürden überwunden, so erhalten Sie für 9 Monate einen Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und zusätzlich zur sozialen Absicherung 300,- €.
Nun lauern möglicherweise schon in Kürze Gefahren für die jungen Existenzgründer. Zum einen besagt das Sparprogramm der Bundesregierung, dass viele Leistungen auf den Prüfstein gehören, unter anderem der Gründungszuschuss. Dazu kommt, dass die Agentur für Arbeit nicht mehr genügend Mittel zur Verfügung hat, um allen Gründungswilligen den Gründungszuschuss zu gewähren. Nach bisherigem Stand der Dinge wird er wohl nicht ersatzlos wegfallen. Aber es soll im Ermessen der Sachbearbeiter liegen, ob die Genehmigung erfolgt oder auch nicht
Noch ist alles nur angedacht. Aber man denkt bereits laut darüber nach. Entscheidender Termin wird das Gründungsdatum sein (siehe Formular zur Gewerbeanmeldung oder Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung). Weder das Datum der Antragstellung noch das Datum der Abgabe der Unterlagen sind relevant. Existentia hält Sie auf dem Laufenden und informiert Sie gerne. Übrigens wir bieten für junge Gründerinnen und Gründer Existenzgründerseminar bzw. Existenzgründungsseminar in Berlin.








