(openPR) Was genau bedeutet der Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung?
Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten. Grundsätzlich – so sagt es § 15 StGB – ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht ausnahmsweise das Gesetz fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht. Die Juristen unterscheiden drei Erscheinungsformen des Vorsatzes: 1. Die Absicht. Beispiel: A schießt auf den B, weil der ihn töten will. 2. Die Wissentlichkeit. Beispiel: A trachtet dem B nach dem Leben und will diesen, der gerade mit einem Mantel bekleidet vor ihm geht, erstechen. Dem A ist dabei klar, dass er den Mantel des B beschädigen wird. Hier handelt A im Hinblick auf die Sachbeschädigung in der Vorsatzform der Wissentlichkeit (im Hinblick auf das Leben des B natürlich in der Vorsatzform der Absicht). 3. Der bedingte Vorsatz. Beispiel: A sieht in der Dämmerung einen Schatten. Er ist nicht sicher - hält es allerdings für möglich, dass es sich um einen Menschen handelt, schießt indes trotzdem. In der Tat war es B, der tödlich getroffen wird. A hat also die konkrete Gefahr der Verwirklichung eines Straftatbestandes (Tötung eines Menschen) erkannt und nahm trotz dieser Kenntnis von seinem Vorhaben keinen Abstand.
Der bedingte Vorsatz ist also die „schwächste“ Form des Vorsatzes. Wenn nun nicht einmal diese schwächste Form in der Person des potentiellen Täters vorliegt bzw. im Strafprozess nicht nachgewiesen werden kann, scheidet eine Strafbarkeit und damit eine Bestrafung grundsätzlich aus.
Es sei denn, der Gesetzgeber ist respektive war der Auffassung, dass auch Verhaltensweisen strafwürdig erscheinen, die mit einem „weniger intensiven“ subjektiven Element begangen werden als mit dem bedingten Vorsatz: Die Fahrlässigkeitsdelikte. Bei den „Straftaten gegen das Leben“, wie der 16. Abschnitt des StGB lautet, sind vorsätzlich begehbare Delikte z.B. Mord, § 211 StGB, Totschlag, § 212 StGB, Tötung auf Verlangen, § 216 StGB.
Die Staatsanwaltschaft Duisburg ist auf den ersten Blick augenscheinlich der Auffassung, dass niemand, der potentiell als Täter einer Straftat gegen das Leben in Frage kommt, sich wegen eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes strafbar gemacht haben könnte. Folgerichtig untersucht der Jurist, ob es denn im StGB Straftaten gegen das Leben gibt, die auch fahrlässig begangen werden können. In der Tat, die gibt es: Fahrlässig begangen werden kann die – wie der Name verrät:- fahrlässige Tötung, § 222 StGB.
Fahrlässigkeit liegt nach der strafrechtlichen Definition dann vor, wenn der Täter bei seinen konkreten Fähigkeiten vorhersehen konnte, dass ein Geschehen (die Durchführung einer Großveranstaltung unter den konkreten Bedingungen) Rechtsgüter (das Leben der Teilnehmer) beeinträchtigen kann (durch Entstehen tödlicher Verletzungen bzw. eines zum Tode führenden Gesundheitszustandes) und der Täter die ihn treffende individuelle Pflicht zur Sorgfalt (Installation von Maßnahmen, dass bei der Großveranstaltung niemand zu Tode kommt) verletzt hat.
Wenn nun also die Staatsanwaltschaft Duisburg eine Person ermittelt, für die bei ihren konkreten Fähigkeiten der eventuelle Tod von Teilnehmern unter den konkreten Umständen der Großveranstaltung vorhersehbar war und diese Person nach der sie individuell treffenden Sorgfaltspflicht (z. B. den Veranstalter oder/und dessen Mitarbeiter, Mitarbeiter der genehmigenden Behörde o.ä.) dafür zu sorgen hatte, Umstände zu verhindern, die vorhersehbar zum Tode führen und diese Person diese Umstände trotz Vorhersehbarkeit und Verhinderungspflicht nicht verhindert hat und es aufgrund dieser Umstände zum Tode kam (und nicht aufgrund andere Umstände, beispielswiese einer Messerstecherei, was in Duisburg ganz offensichtlich auszuschließen ist), dann wird die Person sich als Täter einer fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB vor einem deutschen Strafgereicht verantworten müssen. Die fahrlässige Tötung wird laut Gesetz bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe.









