(openPR) Bonn, 26.07.2010 – Open-Air-Konzerte, Kultur- und Promotionevents - Großveranstaltungen ziehen nicht nur Menschenmengen, sondern auch Gefahren an. Wer haftet, wenn Besucher zu Schaden kommen, weil Ausgänge versperrt oder zu klein dimensioniert sind? Wer zahlt, wenn ein Konzertbesucher durch falsch verlegtes Kabel stürzt oder durch einen herabfallenden Scheinwerfer verletzt wird? Veranstalter sind in der Pflicht Gefahrenquellen zu sichern. Wird die Verkehrssicherungspflicht verletzt, kann es zu Schadenersatzansprüchen kommen.
Haftung nicht nur auf dem Veranstaltungsgelände
Grundsätzlich gilt, dass alle Organisatoren in voller Höhe schadensersatzpflichtig gemacht werden können, wenn sie die Funktion eines Veranstalters übernehmen und sie die Verkehrssicherheitspflichten verletzt haben. Zu den mitversicherten Nebenrisiken gehören beispielsweise der Auf- und Abbau von für die Veranstaltung erforderlichen Einrichtungen und technischen Geräten sowie die Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Arbeiten im Interesse des Veranstalters. Die Haftung gilt jedoch nicht nur für das, was auf dem Veranstaltungsgelände selber passiert. Veranstalter können grundsätzlich für alle Schäden haftbar gemacht werden, die in direktem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen und ihr zuzurechnen sind. Das gilt beispielsweise auch für Schäden entlang von Zufahrtswegen oder Schäden durch das Nichtbeachten des Emissionsschutzes. Erleidet also jemand in der Nachbarschaft der Veranstaltung etwa durch zu laute Musik einen Schaden so haftet auch hier der Veranstalter.
Deckungssumme sollte ausreichend bemessen sein
Die Haftung des Veranstalters greift nicht nur bei Großveranstaltungen sondern auch für Vereine, die beispielsweise eine Open-Air-Party oder eine sonstige öffentliche Veranstaltung organisieren. Entsprechend haftet jeder Veranstalter im Schadenfall in voller Höhe für den durch ihn verschuldeten Schaden. Nicht nur wo ausgelassen und übermütig gefeiert wird, ist das Risiko von Verletzungen hoch. Die Veranstalter-Haftpflichtversicherung schützt den Veranstalter indem sie sowohl Sach- und Vermögensschäden als auch Personenschäden deckt, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen. Wichtig ist dabei, dass die Deckungssumme der Veranstalter-Haftpflichtversicherung hoch genug angesetzt ist. Andernfalls müssen – insbesondere bei einer Insolvenz des Veranstalters – die Geschädigten um ihre Ansprüche bangen.













