(openPR) Das Thema Urlaubsabgeltung führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht, da noch viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Auffassung sind, dass man nicht genommenen Urlaub finanziell abgelten könne. Jeder Chef und jeder Arbeitnehmer kennt die Situation: Am Ende des Jahres ist noch Urlaub übrig oder ein Mitarbeiter fragt nach, ob sein Urlaub ausbezahlt werden könne.
Kommt es dann während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu einer Einigung über eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs, ist diese unwirksam. Folge: Der Urlaubsanspruch besteht weiterhin und eine Rückforderung der gezahlten Abgeltung ist i.d.R. problematisch.
Ausnahme: Kann jedoch der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist dieser abzugelten, d.h. die Auszahlung des Urlaubs tritt an die Stelle der Freizeitgewährung. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für diesen Sonderfall des § 7 Abs. 4 BUrlG. Voraussetzung für die Urlaubsabgeltung ist, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nehmen könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestünde.
Quelle: Warm-WirtschaftsRecht
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de
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