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Gescheiterte Riesenräder: Anleger stellen Strafanzeige gegen die Deutsche Bank

Bild: Gescheiterte Riesenräder: Anleger stellen Strafanzeige gegen die Deutsche Bank
KWAG ? Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft:
KWAG ? Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft:

(openPR) Vorwurf: 2 Prozent höhere Provision war nur durch Kapitalanlagebetrug möglich

Hamburg, 07. Juli 2010. Heute stellte die Hamburger Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht KWAG Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Deutsche Bank AG in Frankfurt. Im Namen der vertretenen Anleger des „Global View“ Fonds der Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co. werfen sie der Deutschen Bank die in Betracht kommenden Straftatbestände Betrug (§ 263 StGB) und Kapitalanlagebetrug (§ 264 a StGB) vor.



Die prospektierten Riesenräder des „Global View“ Fonds der Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co. sind nie gebaut worden, der Fonds steht kurz vor der Insolvenz. Hauptvertriebspartner war die Deutsche Bank AG. Für den Vertrieb sollte laut Prospekt von der Fondsgesellschaft eine Provision von 10 Prozent als „Eigenkapitalvermittlungskosten“ an die Anbieterin, die DBM Fonds Invest GmbH, gezahlt werden. „Uns liegen Dokumente vor, die den Schluss nahelegen, dass die Verantwortlichen der Deutsche Bank AG sich mit den im Prospekt ausgewiesenen 10 Prozent Vertriebsprovision nicht zufrieden geben wollten und stattdessen mindestens 12 Prozent Provision von DBM verlangten“, erklärt Jens-Peter Gieschen von der Hamburger Kanzlei KWAG. So hat die Deutsche Bank nicht nur die im Prospekt ausgewiesenen 10 Prozent Eigenkapitalvermittlungskosten, sondern über eine Tochtergesellschaft darüber hinaus weitere 2 Prozent vom Zeichnungskapital erhalten.

Laut einem internen Schreiben aus dem Haus Delbrück ergibt sich, dass eine Konstruktion unter Einschaltung einer Deutsche Bank-Tochtergesellschaft gewählt wurde, um ohne Ausweis in dem Prospekt tatsächlich eine 12-prozentige Vertriebsprovision an die Deutsche Bank AG zahlen zu können. Für diesen Zweck wurde eine angebliche „Due Dilligence“ einer Deutsche Bank-Tochtergesellschaft ins Gespräch gebracht, die dann zusätzlich mit weiteren 2 Prozent „vergütet“ worden ist. Merkwürdig ist allerdings, dass diese 2-prozentige Gebühr an die „Deutsche Immobilien und Leasing GmbH“ (DIL) laut Prospekt für „Konzeptprüfung, Marketingkonzept und Vertriebssteuerung“ berechnet wird, aber nur von den Anlegern bezahlt wird, die über die Deutsche Bank AG und die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG gezeichnet haben.

Gieschen: „Während bei allen anderen Anlegern ‚nur’ 10 Prozent der Investitionssumme für ‚Kapitalbeschaffungskosten’ verbraucht und damit nicht in die eigentlichen Projekte investiert werden konnten, wurden Anlegern, die über die Deutsche Bank gezeichnet haben, 12 Prozent ihrer Investitionssumme abgezogen. War die angebliche ‚Konzeptprüfung’ durch die DIL eine Dienstleistung, die für ‚Nicht-Deutsche-Bank-Kunden’ ohne Interesse gewesen ist, oder hat es diese ‚Prüfung’ tatsächlich nie gegeben? Unsere Informationen legen nahe, dass hier gemauschelt worden ist, um der Deutschen Bank die verlangten 12 Prozent Vertriebsprovision zuzuschanzen. Offensichtlich mit dem gewünschten Erfolg: 80 Prozent der Anleger wurden in der Folgezeit über die Deutsche Bank geködert.“

Die der KWAG vorliegende Korrespondenz legt den Schluss nah, dass dies den Beteiligten klar gewesen ist und verschiedene Modelle diskutiert wurden, wie das gewünschte Ergebnis – 12 Prozent für die Deutsche Bank AG – erreicht werden kann, ohne dass dies im Prospekt als solches erwähnt werden muss. Im vorliegenden Fall werden dann aber sowohl „unrichtige vorteilhafte Angaben“ gemacht, wie die angebliche Tätigkeit der DIL im Rahmen der Prospekterstellung und Konzeptprüfung, als auch „nachteilige Tatsachen verschwiegen“ – nämlich die Zahlung von weiteren 2 Prozent „Vertriebsprovision“ an die Deutsche Bank AG. Damit liegen klare Anzeichen für einen Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a StGB vor.

Weitere Informationen unter www.kwag-recht.de

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