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Achtung Ebay-Käufer: Kürzere Widerrufsfristen als bisher

(openPR) Zum 11. Juni 2010 treten wichtige Gesetzesänderungen im Fernabsatzrecht in Kraft. Diese betreffen insbesondere die vorgeschriebene Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht.

Die Änderungen sind vor allem für Ebay-Händler von Bedeutung. Die Inanspruchnahme einer (kurzen) zweiwöchigen Widerrufsfrist nach der bisherigen Fassung des Gesetzes war Ebay-Händlern bislang deswegen nicht möglich, weil der Vertragsschluss bei Ebay bereits durch die abgeschlossene Versteigerung und nicht, wie bei Onlineshops, durch die Zusendung einer Auftragsbestätigung nach Bestellung erfolgte. Die Zustellung der Widerrufsbelehrung per Mail vor oder bei Vertragsschluss als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer kurzen Frist war daher nicht möglich. Künftig gilt, dass eine unverzügliche Belehrung nach Vertragsschluss ausreicht. Demgemäß können Ebay-Händler ab dem 11. Juni 2010 nun ebenfalls eine Widerrufsfrist von nur zwei Wochen und nicht wie bisher von einem Monat in Anspruch nehmen.

Allerdings ist zu beachten, dass Ebay-Händler, die in der Vergangenheit wegen der Inanspruchnahme einer bislang falschen Frist von zwei Wochen abgemahnt wurden und eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abgegeben haben, jetzt nicht einfach stillschweigend ihre Widerrufsbelehrung umstellen sollten. Sie würden damit gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen und unter Umständen eine Vertragsstrafe verwirken. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, dass Ebay-Händler abgegebene Erklärungen gegenüber dem früheren Abmahner unter Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung zum 11. Juni 2010 ausdrücklich kündigen.

Des Weiteren hat der Gesetzgeber die Musterwiderrufsbelehrung neu gefasst und in Gesetzesrang erhoben. Die alte, mit Fehlern behaftete Musterbelehrung hatte in vielen Fällen dazu geführt, dass gutgläubige Verwender unzureichend belehrt hatten und daher abgemahnt werden konnten. Wer jetzt die neue, in Gesetzesrang erhobene Fassung verwendet, kann sich darauf verlassen, dass die Belehrung standhält. Redaktionelle Fehler des Gesetzgebers gehen nicht mehr zu Lasten des Verwenders.

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