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Vorrat eines Sonderangebots muss mindestens bis 12 Uhr mittags ausreichen

19.05.201015:03 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Sonderangebote werden von Unternehmen immer wieder genutzt, um den Absatz der Produkte zu steigern und potentiellen Kunden einen Anreiz zu bieten, die Geschäfte aufzusuchen.
Befinden die Kunden sich erst einmal im Geschäft, so geht es oftmals nicht nur um den Verkauf des Sonderangebots, sondern auch zahlreicher weiterer Produkte, wobei das Sonderangebot jedoch immer den Anreiz bietet, das Geschäft aufzusuchen.

An die Möglichkeit, Kunden Sonderangebote zu bieten, sind jedoch rechtliche Voraussetzungen, wie z.B. eine Vorratsschuld geknüpft.
Das bedeutet, dass ein Unternehmen, wenn es mit einem bestimmten Sonderangebot wirbt, auch über ein gewisses Kontingent verfügen muss.

So entschied am 30.09.2010 das LG Köln (Az.: 84 O 68/09), dass es wettbewerbswidrig sei, wenn ein beworbenes Produkt bereits eine Stunde nach Ladenöffnung vergriffen sei.

Im zu verhandelnden Fall hatte ein Supermarkt mit einem besonders günstigen Preis für einen USB-Stick geworben. Bereits nach einer Stunde war das Kontingent aufgebraucht. Das LG Köln entschied, dass ein Sonderangebot mindestens bis 12 Uhr mittags verfügbar sein muss, wenn dieses beworben werde.

Daran konnte auch der folgende Hinweis nichts ändern:

Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein. Dieser Artikel ist nur vorübergehend in unserem Sortiment erhältlich.

Grund dafür sei, dass der durchschnittliche Verbraucher nicht davon ausgehen könne, dass ein Sonderangebot bereits eine Stunde nach Geschäftsöffnung vergriffen sei.
Hier treffe das Unternehmen die Pflicht, für einen ausreichenden Vorrat zu sorgen.

Fazit:
Vor allem das Werbe-, aber auch das allgemeine Wettbewerbsrecht enthalten Regelungen, die sich dem juristischen Laien nicht erschließen und dessen Existenz er oftmals auch gar nicht erahnt.
Aus diesem Grunde ist es ratsam, vor wettbewerbsrechtlich relevanten Handlungen stets einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.


© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com

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