(openPR) Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 06.05.2010 (AZ: B 14 AS 3/09 R) die Chance vertan, innerhalb der bestehenden gesetzlichen Regelungen einen Härtefallzuschlag für schwerstbehinderte Kinder pauschal zu gewähren, erklärte Fachanwalt für Sozialrecht Siebold aus Gelsenkirchen, der die Kläger im Prozess vertrat.
Das Bundessozialgericht hätte auf dem Boden der einfach gesetzlichen Regelung den Mehrbedarfszuschlag von 17 Prozent für schwerstbehinderte und gehbehinderte Menschen entsprechend auch für Kinder anwenden können. Dies wäre dem Wortlaut der Vorschrift des § 28 SGB II in der Fassung vor dem 06.03.2009 nach möglich gewesen, denn in dieser Fassung des Gesetzes zur Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages befand sich noch keine Einschränkung des Anspruchs nur für über 15jährige Sozialgeldbezieher.
Leider hat das Bundessozialgericht im Urteil kein Zeichen gesetzt und eine einfach gesetzliche Vorschrift des SGB II in Hinblick auf ihren Anwendungsbereich über die bisherige Verwaltungspraxis hinaus ausgedehnt. Das Bundessozialgericht hat es hier versäumt, den schwächsten Gliedern der Gesellschaft, nämlich schwerbehinderten Kindern einkommensschwacher Familien pauschal Zusatzleistungen zu gewähren. Dogmatisch und formaljuristisch ist die Sichtweise des Bundessozialgerichts in diesem Punkt des Urteils sicherlich korrekt. Nicht nachvollziehbar und vom Bundessozialgericht in den Urteilsgründen auch noch nicht angegeben ist allerdings, warum schwerbehinderte Kinder keinen Anspruch auf Mehrbedarf direkt aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz, also dem Grundsatz eines Anspruchs auf Leistungen zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, haben sollen. Hierzu verwies der Vorsitzende des 14. Senates des Bundessozialgerichts auf die schriftlichen Urteilsgründe.
Diese Gründe des Bundessozialgerichts werden, so kündigte Fachanwalt für Sozialrecht Siebold an, einer genauen Überprüfung auf mögliche Verfassungsverstöße entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.2010 unterzogen werden müssen.
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