(openPR) Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 16.03.2010, AZ VI ZR 176/09, festgestellt, dass ein Nachbar das Persönlichkeitsrecht seines Nachbarn verletzt, wenn er auf dessen Grundstück eine Überwachungskamera richtet. Es kommt dabei nicht darauf an, ob tatsächlich eine Überwachung mittels Aufzeichnung stattfindet, sondern es genügt für eine solche Verletzung bereits der Verdacht einer hypothetischen Überwachung. Mit Blick auf dieses Urteil dürfte es zukünftig nur noch schwer möglich sein, eine Überwachungskamera überhaupt auf ein Nachbargrundstück auszurichten. In einem solchen Fall sollte zuvor in jedem Fall eine rechtsanwaltliche Beratung erfolgen.
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