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Die „eierlegende Wollmilchsau“ - Es gibt sie doch

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Walter Riester:
Walter Riester: "Pflichtlektüre für Altersvorsorgeberater"

(openPR) Dingolfing, 16.04.2010: Ein Traum wird wahr für alle, die z. B. ihren Job per Abfindung aufgeben oder den Betrieb verkaufen. Sie haben die Möglichkeit auf eine lebenslange Altersrente ohne einen Cent selbst bezahlen zu müssen. Selbst nach Abzug der Beratungskosten für den Steuerberater bleibt oft noch genügend für ein üppiges Festessen übrig. Dies ermöglicht eine Besonderheit im deutschen Steuerrecht. Um welche es sich handelt und wie es letztlich – ganz legal - geht erklärt Karl-Heinz Herrmann, selbstständiger Steuerberater aus Dingolfing und Autor des im BoD-Verlag erschienenen Buches „Riester-, Eichel- oder Rüruprente?“ anhand des folgenden Beispiels.



Otto Sorglos (Namen verändert) soll/will im Zuge innerbetrieblicher Veränderungen seinen Arbeitsplatz bei einem Automobilhersteller aufgeben. Otto ist 58 Jahre und beabsichtigt spätestens mit 63 Jahren die ges. Rente zu beziehen. Für die Aufgabe des Arbeitsplatzes erhielt er im Jahr 2009 vom Arbeitgeber eine fürstliche Abfindung von 350 T€. Otto und Ottilie Sorglos hatten im Jahr 2009 weitere Einnahmen aus ihren Beschäftigungsverhältnissen und aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in Höhe von rd. 36 T€. Hiervon können sie u. a. Sonderausgaben und einen Kinderfreibetrag in Höhe von rd. 13 T€ abziehen. Das zu versteuernde Einkommen beträgt letztlich 371 T€ insgesamt. Nach Abzug der Abfindung, die als außerordentlich im Sinne des EStG angesehen wird (§§ 34, 24 EStG) , verbleiben immerhin noch 21 T€ regulär zu versteuern. Die a. o. Einkünfte werden mittels „1/5-Regelung“ (§ 34 Abs. 1 EStG) versteuert. Im Beispielsfall hätte das Finanzamt eine Nachzahlung von rd. 26 T€ gefordert und für die Kirchensteuer wären weitere rd. 2 T€ fällig geworden.

Die Ehegatten haben sich aber vorab die Sache von einem Steuerberater gründlich erklären und durchrechnen zu lassen. Dabei stellte sich heraus, dass eine Einkommensminderung in der Spitze mit 118 % ESt (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) entlastet wird. Jeden Euro den Frau Sorglos verdiente, hätte Vater Staat quasi voll „wegbesteuert“. Was tun? Vorübergehend nicht arbeiten kam für Frau Sorglos nicht in Frage und sinnlos Werbungskosten für die Eigentumswohnung zu produzieren gefiel den Eheleuten auch nicht. Allerdings ist beiden klar, dass die Rente im Ruhestand durchaus noch etwas höher sein könnte. Somit wurde der Plan geschmiedet in einen Rürup-Rentenvertrag (egal ob als Versicherungs- oder Investmenttyp) eine größere Einmalzahlung aus der Abfindung einzuzahlen. Da Frau Sorglos nur um ein Jahr jünger als ihr Ehemann ist, gesund und zudem die geringeren Rentenanwartschaften hat, wurde der Vertrag auf das (lange) Leben von Frau Sorglos abgeschlossen. Noch im November 2009 wurden 35 T€ eingezahlt.

Und das war das Ergebnis:
Die einmalige Einzahlung in die private Basisrente (Rürupvertrag) in Höhe von 35 T€ führte zu einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug von letztlich 21 T€. Dadurch ermäßigte sich das zu versteuernde Einkommen auf 350 T€ insgesamt und nach Abzug der außerordentlichen Einkünfte (Abfindung) verblieben 0 € regulär zu versteuern. Die Abfindung wird mittels 1/5-Regelung besteuert. Dadurch steigt die Grenzsteuerbelastung auf 170 % (zzgl. SolZ und ggf. KiSt)! Folglich wird das Finanzamt an die Steuerpflichtigen rd. 11 T€ zurückzahlen. Im Ergebnis sparen sich die Ehegatten 39 T€ (ESt, SolZ u. KiSt) obwohl sie nur 35 T€ in den Rürup-Rentenvertrag eingezahlt haben. Möglich macht dies das Zusammenspiel von 1/5-Regelung, zusätzlicher Einnahmen bis zu max. 40 T€ und Beiträge in eine Rüruprente. Zwar sind die Rückflüsse aus der privaten Basisrente bei einem Rentenbeginn im Jahr 2014 mit einem Besteuerungsanteil von 68 % (im Jahr 2015 = 70 %) in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen, doch können sich das die Eheleute Sorglos locker leisten. Ist ihnen doch bewusst, dass die gesamte Rente nicht sie sondern das Finanzamt finanziert hat.
Ergänzung:
Zwar sollte m. E. eine Kirchenzugehörigkeit bzw. –austritt nicht mit der Höhe der Steuerlast begründet werden, doch kommt im Beispielsfall noch hinzu, dass ein Kirchenaustritt von beiden Ehegatten bereits im Jahr 2008 erklärt wurde. Somit war die gesamte Abfindung nicht mit Kirchensteuer belastet.

Diese und weitere Tipps zu den Möglichkeiten, die staatlich geförderten Altersvorsorgewege optimal zu nutzen finden sich im Buch „Riester-, Eichel- oder Rüruprente?“ welches der ehemalige Bundesarbeitsminister Walter Riester als Pflichtlektüre für Altersvorsorgeberater bezeichnet.

Books on Demand
ISBN 978-3-8370-5293-0, Paperback, 248 Seiten, 27,80 €uro

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