(openPR) Mit Urteil vom 09.02.2010 entschied das Amtsgericht Tuttlingen unter dem Aktenzeichen 1 C 815/09 über die Rechtmässigkeit der Onlineverträge für das Portal www.live2gether.de der Münchner Firma OPM Media GmbH.
Das Unternehmen war bei Verbraucherschützern und Medien zuletzt stark in die Kritik geraten.
Der meistgenannte Vorwurf der versteckten Preisauszeichnung konnte durch das Gericht nicht bestätigt werden. Tatsächlich sind die von der OPM Media geschlossenen Verträge jedoch nach richterlicher Meinung rechtsgültig und müssen von den Kunden bezahlt werden. Ein Nicht-Lesen jeglicher Vertragsbedingungen führt somit nicht zu einer Unwirksamkeit geschlossener Verträge. Auch wenn das Internet ein schnelles Medium ist, sollte man sich als Verbraucher immer die Zeit nehmen, die bei der Anmeldung erwähnten Bedingungen zu studieren.
Das Gericht wörtlich: „Der streitgegenständliche Vertrag ist ordnungsgemäss zu Stande gekommen. Die Entgeltlichkeit war für den Beklagten jederzeit ersichtlich.“
Ein weiteres aktuelles Gerichtsurteil (3 C 1428/09) bezieht sich auf die Mitfahrzentrale www.drive2u.de desselben Unternehmens. Hier urteilte das Amtsgericht Tübingen am 10.02.2010 entsprechend und verurteilte auch hier die beklagte Verbraucherin zur Zahlung des vereinbarten Jahresbeitrags i.H.v. EUR 96,00.
In der Urteilsbegründung heisst es: „Unstreitig meldete sich die Beklagte (…) auf der Internetseite der Klägerin an, wobei der Preis von monatlich 8,00 EUR (incl. MwSt) ebenso klar aus der Anmeldeseite zu ersehen war wie die Mindestvertragslaufzeit des Vertrages von 1 Jahr. (…) Der Klage ist daher in vollem Umfang stattzugeben.“
Laut Geschäftsleitung der OPM Media GmbH seien derzeit zahlreiche Klagen gegen Verbraucher anhängig. Dieser Schritt sei notwendig geworden, so Geschäftsführer Frank Drescher, da „die zunehmende Gratiskultur im Netz“ dazu geführt habe, dass Kunden grundsätzlich davon ausgingen, Internet-Angebote haben kostenlos zu sein. Dieses Denken sei bislang durch Medien und Verbraucherzentralen zusätzlich geschürt worden.











