(openPR) Erfolgte Aktenauskünfte waren unrechtmäßig
Die Bundesbehörde für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) hat das Urteil der Ersten Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2009 akzeptiert und ist nicht in die Berufung gegangen. Damit ist das Urteil rechtskräftig und der Vorsitzende des Humanistischen Verbandes Deutschland (HVD), Landesverband Berlin Dr. Bruno Osuch rehabilitiert. Im Anhang finden Sie das Schreiben der BStU bzgl. der auferlegten Übermittlung der Gegendarstellung Dr. Osuchs an die berichtenden Medien
Dr. Osuch hatte gegen die Birthler-Behörde wegen der unrechtmäßig erteilten Aktenauskünfte geklagt und Recht bekommen (Az. VG 1 K 282.09). In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass die Erteilung der Auskünfte sowie die Akteneinsicht rechtswidrig waren, und dass die Behörde Dr. Osuch nicht als „Begünstigten“ im Sinne des Stasiunterlagengesetz einstufen darf. Auch die Verbreitung der Behauptung „Bruno Osuch war auf den MfS-Vorgang ‚Gruppe Aktion’ erfasst“ wurde der Behörde gerichtlich untersagt.
Die BStU hatte – inmitten der Hochphase des Wahlkampfs zur Abstimmung über das von der „Initiative Pro Reli“ eingereichte Volksbegehren – Vertretern konservativer Medien kommentierte Unterlagen zu Dr. Osuch herausgegeben, die unterstellten, dass er Mitglied einer DKP-Militärorganisation, der sog. Gruppe Ralf Forster bzw. Gruppe Aktion, gewesen sei, die vom damaligen Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) ausgebildet und angeleitet wurde. Auf der Basis dieser Aussagen entstanden mehrere Zeitungsberichte, die Dr. Osuch zu Unrecht mit dem Staatssicherheitsdienst der DDR in Verbindung brachten. Diese Berichte trafen auch den HVD und das ganze Bündnis Pro Ethik und versuchten so, die Abstimmung zum Volksbegehren zu beeinflussen. Die Unterlassungsklagen gegen die berichtenden Medien „Die Welt“, „Berliner Morgenpost“, „BZ“ und „Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung“ waren allesamt erfolgreich.









