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Steuerstrafrecht: Strafbefreiende Selbstanzeige – aktueller denn je

05.02.2010 • 08:51 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft
Bild: Steuerstrafrecht: Strafbefreiende Selbstanzeige – aktueller denn je

(openPR) Mit gestohlenen Bankdaten aus der Schweiz wollen neben Deutschland weitere EU-Länder Steuersünder überführen. Österreich, Belgien und die Niederlande sollen Interesse an der brisanten Datensammlung haben.
Sollte die Bundesregierung die gestohlenen Bankdaten mutmaßlicher deutscher Steuersünder aufkaufen, ist es bis zur Enttarnung nicht mehr weit und die strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen. Da hilft oftmals nur ein rasches Vorgehen, was aber formal korrekt umgesetzt werden muss. Zudem müssen Gelder flüssig gemacht werden, um die Nachzahlungen begleichen zu können.


Die Finanzämter machen alle Bürger mit schlechtem Gewissen darauf aufmerksam, dass Steuerbetrug nur straffrei ist, wenn eine umfassende Selbstanzeige mit Belegen rechtzeitig vorliegt. Ermitteln die Steuerfahnder schon, ist es dafür zu spät.
Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) riet allen Deutschen mit Geheimkonten in der Schweiz zur Selbstanzeige.
Man sollte nicht warten, bis die Steuerfahndung vor der Tür steht! Die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit sei noch straffrei möglich, wenn der Steuerpflichtige seine Angaben beim Finanzamt vollständig berichtigt und die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachzahlt. Dabei müssen die Besteuerungsgrundlagen nach Art und Umfang dargelegt werden, so dass die Finanzbehörde ohne weitere Nachforschungen in der Lage ist, die Steuer richtig festzusetzen.
Für Sparer mit nicht deklarierten Kapitaleinnahmen kann es damit zu einem Wettlauf mit der Zeit kommen. Jederzeit kann offiziell bekanntwerden, von welchem Kreditinstitut die Daten stammen, dann ist es möglicherweise für eine Selbstanzeige nach § 371 AO zu spät und es tritt keine Straffreiheit mehr ein.
Denn die freiwillige Nachmeldung von Zinsen, Dividenden, oder Spekulationsgewinnen gelingt nur so lange, bis die Tat entdeckt worden ist. Straffreiheit tritt nämlich nicht ein, wenn
• die Tat im Zeitpunkt der Nachmeldung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Anleger dies wusste oder bei Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
• ein Finanzbeamter zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit erschienen ist oder
• dem Steuersünder oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.
Die Selbstanzeige braucht nicht zwingend eigenhändig vollzogen zu werden, denn auch eine Vertretung durch Angehörige der steuer- und rechtsberatenden Berufe ist möglich und in der Praxis für die Mehrzahl der Fälle auch sinnvoll. Die Bevollmächtigung des Experten muss dabei ausdrücklich auch die Erstattung der Selbstanzeige umfassen. Nicht ausreichend sind sowohl eine nachträgliche Genehmigung als auch das bloße Bestehen eines Steuerberatungsverhältnisses.
(Quelle: mit Material von dpa, Haufe und NWB)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, http://www.warm-wirtschaftsrecht.de

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