(openPR) Der BGH hat in einer Entscheidung vom 24.09.2009, AZ IX ZR 234/07, dargestellt, dass zwar grundsätzlich OHG-Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen akzessorisch gemäß § 128 HGB haften, dies aber nicht soweit geht, dass diese Gesellschafter auch für die Kosten des Insolvenzverfahrens der Gesellschaft aufkommen müssen. Diese Entscheidung dürfte auf die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragbar sein und sich deshalb insbesondere bei geschlossenen Immobilienfonds zugunsten der dortigen Anleger auswirken. Diese sollten durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob sich hierdurch an ihrer Haftungssituation etwas ändert.
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