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BGH befasst sich mit Verjährung bei „Anlageberatung“

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(openPR) Stuttgart/Karlsruhe, 29.01.2010 – Mit Beschluss vom 17.12.2009 ließ der 3. Senat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 25.03.2009 zu. Gegenstand dieses Urteils des OLG Frankfurt am Main ist die Berufung einer Immobilienfonds-Anlegerin, welche das OLG Frankfurt am Main mit der Begründung zurückgewiesen hatte, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen einen großen Finanzdienstleister seien bereits verjährt.

Mit diesem Beschluss bahnt sich eine Revolution der obergerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit fehlerhafter Anlageberatung an. Bislang vertreten mindestens 25 Senate 14 verschiedener Oberlandesgerichte die (derzeitige) Auffassung des 3. Senats des OLG Frankfurt am Main zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen.

In der vom Bundesgerichtshof beanstandeten Entscheidung ging das OLG Frankfurt am Main davon aus, dass „die Klägerin und ihr Ehemann die Anlageberatung nicht anhand des Anlageprospektes“ überprüft hatten. Diesen Umstand wertete das Gericht als grob fahrlässig – und nahm den Beginn der Verjährungsfrist nicht erst mit dem Ausbleiben der Ausschüttungen, sondern bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung an. Eine Revision gegen dieses Entscheidung wurde vom OLG Frankfurt am Main nicht zugelassen.

Hiergegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der von der Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vorinstanzlich vertretenen Klägerin. Dieser wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof stattgegeben. Dies bedeutet, der Bundesgerichtshof zeigt sich mit der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung nicht einverstanden, und wird sich nunmehr mit dieser für viele Anleger entscheidenden Rechtsfrage weiter befassen.

„Bereits die gewonnene Nichtzulassungsbeschwerde ist ein sehr schöner Erfolg“, so Rechtsanwalt Florian Hitzler von BRÜLLMANN Rechtsanwälte, „statistisch führt nur jede fünfte Beschwerde zu einer Revisionszulassung“. „In Anbetracht der Tatsache, dass im Schnitt 80 % der über eine Nichzulassungsbeschwerde zugelassenen Revisionen erfolgreich sind“, so Rechtsanwalt Hitzler weiter „sind wir zuversichtlich, dass der BGH zu Gunsten unserer Mandantin und damit im Sinne aller Anleger entscheidet, trotz der derzeit noch zahlreicher anderslautender OLG-Entscheidungen“.

Über den Fortgang des Verfahrens werden wir weiter berichten.

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