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Rechnungsprofis von Billomat geben Tipps: Was tun bei fehlerhafter Rechnung?

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(openPR) Herdorf - Bei der Rechnungsstellung kann es zu Schreibfehlern, Ungenauigkeiten, falsch berechneten Beträgen oder nachträglichen Änderungen kommen. Doch wie sollte eine Rechnung ordnungsgemäß korrigiert werden? Und wann muss der Rechnungssteller überhaupt eine neue Rechnung ausstellen?

„Unternehmer sind verpflichtet, erbrachte Leistungen binnen sechs Monaten nach deren Ausführung mit einer Rechnung abzurechnen“, erläutert Simon Stücher, Geschäftsführer des Online-Fakturierungsdienstes Billomat (www.billomat.com). „Ist der Rechnungsempfänger selbst Unternehmer, benötigt er die Rechnung für den Vorsteuerabzug“, ergänzt Stücher. Entscheidend ist allerdings, dass eine korrekte Rechnung vorliegt, die bestimmte formale Anforderungen erfüllt und alle gesetzlichen Pflichtangaben enthält. Bei falschen Pflichtangaben, wie etwa bei falscher Angabe des Entgeltes, des Steuersatzes- oder -betrages sowie bei Rechenfehlern, muss die Rechnung gegenüber dem Aussteller reklamiert werden, will der Rechungsempfänger die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht verlieren.

„Der Rechnungssteller ist bei Reklamation zur Korrektur verpflichtet, es ist aber nicht nötig, die Rechnung neu auszustellen“, erklärt Stücher. Die Korrektur unzutreffender oder fehlender Pflichtangaben anhand eines zusätzlichen Berichtigungsdokuments ist ausreichend. Wichtig ist nur, dass dieses Dokument durch den Verweis auf Datum und Rechnungsnummer eindeutig der Ursprungsrechnung zugeordnet werden kann.

Zahlt der Rechnungsempfänger nicht den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag, zum Beispiel weil er Leistungen reklamiert oder der Rechnungssteller ihm Rabatte gewährt, ist eine Korrektur unter der gleichen Rechnungsnummer möglich, wenn der ausgewiesene Rechnungsbetrag noch nicht in der Buchhaltung erfasst wurde. „Ist der falsch ausgewiesene Rechnungsbetrag bereits verbucht und kann demzufolge nicht rückgängig gemacht werden, muss die Rechnung storniert und neu ausgestellt werden“, weiß der Rechnungsexperte. Andernfalls wäre der Rechnungssteller verpflichtet, die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer abzuführen, da diese nach dem Rechnungs- und nicht nach dem Zahlungsbetrag des Kunden berechnet wird. Die neue Rechnung unter neuer Rechnungsnummer sollte dann in der Betreffzeile auf die Aufhebung der alten Rechnung verweisen.

Weitere Informationen unter www.billomat.com

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