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HKI: Strengere Grenzwerte für Feinstaub - Bundestag beschließt Novelle der Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung

04.12.200917:39 UhrEnergie & Umwelt

(openPR) Nachdem der Bundesrat der Verordnung im Oktober bereits zugestimmt hat, kann die Verordnung Ende Januar 2010 in Kraft treten Frankfurt am Main. - Der Deutsche Bundestag hat am 3. Dezember 2009 der neuen Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) in dritter Lesung zugestimmt. Da der Bundesrat der Verordnung bereits am 16. Oktober 2009 zugestimmt hatte, kann sie nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Ende Januar 2010 in Kraft treten.



Gegenüber der bisher geltenden Rechtslage werden auch Emissionsgrenzwerte für Einzelraumfeuerstätten wie Kaminöfen, Pellet-Einzelöfen und Heizkamine festgelegt. Ein wesentliches Element der 1. BImSchV ist die Festsetzung von Höchstgrenzen für Staub und Kohlenmonoxid (CO).

Dies erfolgt in einer ersten Stufe mit dem Inkrafttreten der Verordnung und in einer zweiten Stufe mit einer weiteren Senkung der Grenzwerte ab dem Jahr 2015. Die Einhaltung der Grenzwerte ist entweder durch eine Prüfmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Vor-Ort-Messung des Schornsteinfegers nachzuweisen. Die Prüfung neuer Gerätetypen erfolgt seitens des Herstellers in einer benannten Prüfstelle und ist für jeden Gerätetyp nur einmal erforderlich.

Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen, die die Emissionsgrenzwerte von 0,15g/m³ für Staub und 4g/m³ für Kohlenstoffmonoxid einhalten, können weiterbetrieben werden. Anlagen, die die Grenzwerte nicht einhalten, unterliegen einem Sanierungsprogramm mit langen Übergangsfristen, von denen die letzte im Jahr 2024 endet. Eine regelmäßige Überprüfung des technischen Zustandes der Anlagen soll durch den Schornsteinfeger - entsprechend dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - durchschnittlich alle dreieinhalb Jahre stattfinden.

Hersteller sind auf die Novellierung der Verordnung gut vorbereitet

Aufgrund der langen Vorlaufzeit hat die Industrie bereits Produkte entwickelt, die die Grenzwerte der ersten Stufe einhalten. Diese Feuerstätten haben Bestandsschutz für die zweite Stufe und sind von der Übergangsregelung nicht betroffen. Mit der nun endgültigen Verabschiedung der Novelle werden die Hersteller nun die Entwicklung von Geräten, die auch die Grenzwerte der zweiten Stufe einhalten, vorantreiben.

Einige Hersteller haben bereits auf freiwilliger Basis die Zertifizierung ihrer Produkte vorgenommen. Der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. unterhält hierfür eine Online-Produktdatenbank, die dem Verbraucher einen Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte liefert. Diese Datenbank ist unter www.zert.hki-online.de zu erreichen und informiert auch über die Einhaltung österreichischer und schweizerischer Emissionsgrenzwerte. Weitere Details zu der Verordnung finden sich zudem auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter www.bmu.de.

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