Der „gläserne Arbeitnehmer“ in der Lohnsteuer
(openPR) Arbeitgeber müssen Daten elektronisch bereitstellen
Hatten Arbeitnehmer bisher immer noch die Möglichkeit Entgelte aus abhängiger Beschäfti-gung dem Finanzamt dadurch vorzuenthalten indem sie die Lohnsteuerkarte verschwinden ließen, haben Eichels Beamte nun auch dieses Schlupfloch gestopft. Jeder Arbeitnehmer erhält ein lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal (eTIN) und ist somit in der elektronischen Ü-berwachung. Ab 2004 sind Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung - und das sind fast alle- verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigungen spätestens bis zum 28. Februar des Folge-jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Fi-nanzverwaltung zu übersenden. Für das Kalenderjahr 2004 hat die Lieferung also spätes-tens bis zum 28. Februar 2005 zu erfolgen. Diese Verpflichtung gilt auch in Fällen der Been-digung des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres.
Somit sind massenhafte Abgleiche der möglich und der „gläserne Arbeitnehmer“ wird in der Lohnsteuer Wirklichkeit.
Das bedeutet zusätzlichen Aufwand für die Arbeitgeber. Wohl dem, der sich um all dies nicht zu kümmern braucht, weil er diese Arbeiten an einen kompetenten externen Experten ausge-lagert hat.
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