(openPR) Leipzig, 25.10 2004. Das Internetportal www.Reisegeier.de will nicht klein beigeben: Trotz einer Abmahnung durch die Frankfurter Wettbewerbszentrale will das Online-Reisebüro weiterhin auch solche Reisen als „Last-Minute“-Angebote bewerben, die in mehr als zwei Wochen beginnen. Die Chancen, im Recht zu bleiben, stehen nicht schlecht.
Mit einem ähnlichen Fall hatte sich bereits 1999 der Bundesgerichtshof (BGH) auseinander gesetzt – und hatte gute Argumente gegen die nun erneut vorgebrachte Ansicht der Wettbewerbshüter gefunden.
Wie auch andere Anbieter führt Reisegeier.de auf seiner Internetseite die Kategorie „Last Minute“. Über ein Eingabeformular lassen sich hier preisreduzierte Reisen buchen, die innerhalb der nächsten Wochen anzutreten sind. Das will die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ (kurz: Wettbewerbszentrale) nun verhindern – mit wenig überzeugenden Argumenten.
Die Wettbewerbszentrale wirft dem Reisebüro vor, „irreführende“ Werbung zu betreiben. Unter dem Begriff „Last-Minute“ dürften nur Reisen angeboten werden, die innerhalb von 14 Tagen nach der Buchung beginnen. Aber: Wie bereits der BGH in seinem Urteil vom 17.6.1999 ausführt, kann die Zeitspanne, die als „Last-Minute“ anzusehen ist, „je nach der Art der Reise, ihrem Ziel und ihrer Dauer durchaus unterschiedlich lang sein“.
„Insbesondere bei Fernreisen ist eine Zwei-Wochen-Frist unsinnig“, sagt Bernd Jäger von Reisegeier.de. Dazu der BGH in seinem Urteil: „Es liegt auf der Hand, dass eine Vorlaufzeit von lediglich zwei Wochen für derartige Fernreisen allein schon wegen der Beschaffung von notwendigen Reisedokumenten oder der Vornahme von erforderlichen Impfungen im allgemeinen nicht ausreichend sein wird...“
Vorsichtshalber hat Reisegeier.de nun die Bestellkategorie in „Last Minute & More“ umbenannt. Die geforderte Unterlassungserklärung will Jäger aber auf keinen Fall unterzeichnen. Bleibt abzuwarten, ob nun auch anderen Last-Minute-Anbietern Abmahnungen drohen. Schließlich führen einige Online-Reisebüros das Wort „Lastminute“ sogar im Namen.
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