(openPR) Die meisten wissen wohl, wie viel Benzin das eigene Auto oder wie viel Strom der eigene Kühlschrank verbraucht. Den Energiebedarf der eigenen Wohnung kannten bislang hingegen nur die wenigsten. Seit 1. Januar 2009 gilt für Wohngebäude in der Bundesrepublik Deutschland daher eine Energie-Ausweispflicht. Der Gesetzgeber hat dies in der Energiesparverordnung (EnEV) festgeschrieben und damit die EG-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht umgesetzt.
Käufer und Mieter können seitdem den Verkäufer bzw. den Vermieter nach dem Energieausweis fragen um sich über den energetischen Zustand des Gebäudes zu informieren. Kommen Wohnungs- oder Hausbesitzer ihrer Ausweispflicht nicht nach, so können Bußgelder bis zu EUR 15.000 drohen. Nach der EnEV muss der Verkäufer bzw. Vermieter einen Energieausweis jedoch erst nach einer Aufforderung des Käufers bzw. Mieters vorlegen. Die Vorlage hat dann unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Es ist jedoch bis heute umstritten, ob es für die Unverzüglichkeit auch genügt, wenn man erst nach Aufforderung durch den möglichen Vertragspartner zügig einen solchen Ausweis beantragt und ihn dann umgehend vorlegt. Dies ist insoweit relevant, als dann nämlich gar kein Ausweis im Voraus besorgt werden müsste. Mit der EnEV 2009 wurden seit 1. Oktober 2009 neue, verschärfte Energieeinsparvorschriften eingeführt. Es bleibt abzuwarten ob diese Vorschriften zu weiteren Unklarheiten führen.



