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„Willkommen im Leben“ nicht als Marke eintragungsfähig

23.09.200915:36 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Entwerfen oder entwickeln Unternehmen neue Produkte, so haben sie meist ein gesteigertes Interesse daran, sowohl Produkt als auch Produktnamen vor der Konkurrenz zu schützen.

In Bezug auf den Produktnamen wird vom Marken Gesetz eine Unterscheidungsfähigkeit gefordert, die es ermöglicht, dem Namen Hinweise auf die Herkunft des Produkts zu entnehmen.

Über diese Unterscheidungsfähigkeit verfügen Sachaussagen oder Redewendungen nur in den seltensten Fällen.

So entschied der BGH am 04.12.2008 (Az.: I ZB 48/08), dass die Wortfolge

„Willkommen im Leben“

keine Unterscheidungskraft in Bezug auf Bild- und Tonträger etc. habe.
Vielmehr handle es sich dabei eher um eine Werbeaussage, die dazu diene, eine positive Stimmung zu vermitteln oder als Buch- oder Filmtitel zu fungieren.
Ein Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sei dieser Wortfolge jedoch nicht zu entnehmen.

Unterscheidungskraft sei die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.


Fazit:
Bei der Eintragung einer Marke sind viele Details zu beachten, die einem juristischen Laien meist gar nicht bewusst sind.
Um die Anmeldekosten zu sparen, die auch fällig werden, wenn die Eintragung abgelehnt wird, empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.


© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com

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