(openPR) In vielen Kündigungen weist der Arbeitgeber darauf hin, dass der Mitarbeiter verpflichtet ist, sich unverzüglich arbeitslos zu melden. Kommt es anschliessend im Rahmen von Verhandlungen zu einem Aufhebungsvertrag wird oft nicht darauf hingewiesen, dass es später bei dem Bezug von Arbeitslosengeld zu Nachteilen, insbesondere einer Sperrzeit oder einem Ruhen von Ansprüchen kommen kann. Unterlässt es der Arbeitgeber hierauf hinzuweisen, stellt sich die Frage ob der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig macht.
Das LAG-Mecklenburg-Vorpommern (Aktenzeichen Sa 44/09) hat zu der Frage der Schadensersatzansprüche wegen der Verletzungen von Aufklärungspflichten entschieden:
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben können sich Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben. Die vertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten dürfen aber nicht überspannt werden. Jeder Vertragspartner hat grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, so BAG vom 11.12.2001 - 3 AZR 339/00 -).
Diese Grundsätze hat das Arbeitsgericht richtig angewendet. Es hat berücksichtigt, dass die Klägerin, deren Arbeitsverhältnis von einem Betriebsübergang betroffen sein sollte, von selbst auf die Beklagte zugegangen ist und um Abschluss eines Aufhebungsvertrages gebeten hat. Ferner hat es berücksichtigt, dass die Beklagte die Klägerin auf die Information über sozialversicherungsrechtliche Nachteile bei der Bundesagentur für Arbeit hingewiesen hat. Schließlich hat es auch zutreffend berücksichtigt, dass für die Klägerin kein Zeitdruck bestanden hat. Sie hat von der Beklagten ein unterschriebenes Exemplar eines Aufhebungsvertrages ausgehändigt bekommen und hatte ausreichend Zeit, sich die Unterzeichnung zu überlegen und vorher entsprechende Informationen einzuholen. Bei dieser besonderen Sachlage war ein gesonderter Hinweis auf § 143 ...GB III auch nicht erforderlich.
Selbst wenn man hier anderer Auffassung wäre, würde dies an der Unbegründetheit des Anspruches der Klägerin nichts ändern. Würde man eine Pflichtverletzung der Beklagten durch eine unzureichende Information annehmen, so müsste diese Pflichtverletzung für den entstandenen Schaden ursächlich sein. Die Schadensersatzpflicht setzt nämlich voraus, dass der Schaden durch das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis verursacht worden ist. Das Verhalten des Schädigers muss für den Schaden kausal sein. Eine derartige Kausalität ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Das Gericht ging nach Anhörung der Klägerin davon aus, dass diese den Aufhebungsvertrag auch dann geschlossen hätte, wenn sie von der Beklagten auf den Ruhenstatbestand des § 143 SGB III hingewiesen worden wäre. Die Klägerin hat erklärt, sie habe sich damals entschlossen, von der Möglichkeit des Überganges des Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Arbeitgeber keinen Gebrauch machen zu wollen. Hätte sie von dem Ruhenstatbestand gewusst, hätte sie versucht, eine höhere Abfindung auszuhandeln. Ob sich die Beklagte darauf eingelassen hätte, bleibt im Bereich der Spekulation. Diese Ungewissheit muss sich die Klägerin zurechnen lassen, da sie die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt.