(openPR) Bei Ausschreibung und Vergabe von Leistungen muss die Öffentliche Hand sorgfältig darauf achten, dass kein Bieter bevorzugt wird. Dies ist nicht immer einfach. Geht es beispielsweise um Ausbauleistungen, wird der ausschreibende Architekt häufig ein bestimmtes Produkt wollen, das seinen Vorstellungen am meisten entspricht.
In einem gerade von der Vergabekammer Arnsberg (Beschluss vom 20.5.2009 - AZ: VK 8/09; Vergaberechts-Report 2009,32) entschiedenen Fall hatte ein Architekt einen Teppichboden eines bestimmten Herstellers ausgeschrieben und durch technische Vorgaben ergänzt, die nur dieses ausgeschriebene Produkt erfüllt. Gleichzeitig wurde diese Position mit dem Zusatz "oder gleichwertig" versehen.
Die Vergabekammer Arnsberg hält dies für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Nach § 9 Nr. 10 VOB/A darf im Ausschreibungstext nicht auf ein bestimmtes Produkt verwiesen werden, "wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Gegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen."
Will ein Öffentlicher Auftraggeber von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, so ist es seine Pflicht, dies eingehend und gegebenenfalls hinsichtlich jeden technisch relevanten Details schriftlich zu begründen. Diese Begründung muss Teil der vergaberechtlichen Dokumentation sein. Aus ihr muss sich ergeben, dass der öffentliche Auftraggeber sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat.
Es ist also nicht zulässig, lediglich ein bestimmtes Fabrikat auszuschreiben, die Bieter durch weitere technische Details auf dieses Fabrikat festzulegen und dies dann durch den bloßen Zusatz "oder gleichwertig" retten zu wollen.
Zur Erläuterung von juristischen Begriffen in diesem Aufsatz wird auf das Baurecht-Wörterbuch www.baurecht-woerterbuch.de/vergaberecht/ verwiesen.
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Rechtsanwalt Dr. Olaf Hofmann, Lehrbeauftragter für Baurecht, München










