(openPR) München - Jedes Unternehmen in Deutschland muss über ein internes und ein öffentliches Verfahrensverzeichnis verfügen. Letzteres wird auch „Verzeichnis für jedermann“ genannt, weil es jedem, der es sehen möchte, vorgelegt werden muss. Darauf weist das Unternehmensportal MittelstandsWiki.de hin.
Das öffentliche Verfahrensverzeichnis enthält u.a. die Namen von Inhabern, Vorständen oder sonstigen Personen der Unternehmensführung, des für den Datenschutz zuständigen Leiters sowie die Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -erarbeitung oder -nutzung. Daneben gibt es das interne Verfahrensverzeichnis. Es enthält eine allgemeine Beschreibung, mit der vorläufig beurteilt werden kann, ob die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 Bundesdatenschutzgesetz zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind. Darunter fällt beispielsweise, dass Unbefugte die technischen Anlagen nicht betreten dürfen oder die Datenverarbeitungssysteme nicht nutzen können. (Quelle: MittelstandsWiki)
http://www.mittelstandswiki.de/Datenschutz,_Teil_2












