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Geschäftsführung haftet bei Daten-Missbrauch

Bild: Geschäftsführung haftet bei Daten-Missbrauch
Das MittelstandsWiki
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(openPR) München – Auch kleine Unternehmen, die mit sensiblen personenbezogenen Daten arbeiten, benötigen häufig einen Datenschutzbeauftragten. Darauf weist das Unternehmensportal MittelstandsWiki.de unter Berufung auf § 4f des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hin. Demnach müssen Firmen, die personenbezogene Daten wie Name, IP-Adresse oder Kontonummer mit einer Software automatisch verarbeiten, einen Datenschutzbeauftragten berufen. Er muss kontrollieren, ob die Sicherheit der Daten garantiert ist. Werden die Informationen nicht mit dem Computer bearbeitet, sondern in Ordnern abgeheftet, muss die Geschäftsführung bei mehr als 19 zugangsberechtigten Kollegen aktiv werden.

Wer selbst jedoch Adresshändler ist oder einem anderen Berufszweig angehört, der besonders sensible Daten verwaltet, muss sich schon als Einmann-Firma nach einem Experten umzusehen. Ansonsten können Bußgelder bis zu 25.000 Euro fällig werden. Verstöße gegen das Datenschutzgesetz können mit 150.000 Euro, in besonders krassen Fällen sogar mit bis zu 250.000 Euro zu Buche schlagen. (Quelle: MittelstandsWiki)

http://www.mittelstandswiki.de/Datenschutz

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