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Vergleichende Werbung zur Ausnutzung der Suchwortfunktion bei eBay unzulässig

05.08.200913:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Unternehmen sind darauf angewiesen, potentielle Kunden auf ihre Produkte aufmerksam zu machen.
Meist werden zu diesem Zweck eigens geplante Werbekampagnen unternommen, die die Zielgruppe ansprechen und begeistern soll.

Doch auch allein ein Markenname kann oftmals helfen, wenn es darum geht, von möglichen Kunden gefunden zu werden.
Allerdings ist es nicht jedem erlaubt, mit jeder beliebigen Marke auch zu werben.

Dies entschied am 04.12.2008 auch der BGH, der darüber zu befinden hatte, ob bei Onlineauktionen mit Beschreibungen wie „à la cartier“ geworben werden dürfe.
Vorteil dieser Formulierung für den Verkäufer war, dass seine Angebote so auch angezeigt wurden, wenn nach Produkten des Herstellers Cartier gesucht wurde.

Dem Verkäufer standen jedoch keinerlei Rechte an der Marke Cartier zu und auch die Produkte, die er zum Kauf anbot, stammten nicht aus dem Hause Cartier und kamen ihnen auch in keiner Hinsicht gleich.

So machte er sich auf rechtlich unzulässige Weise den bekannten Namen zunutze.
Die Richter sahen darin eine unzulässige Form der vergleichenden Werbung, da den potentiellen Käufern so signalisiert werde, bei den angebotenen Produkten handle es sich um solche, die „im Design Schmuckstücken der bekannten Bezeichnung „Cartier“ vergleichbar“ seien.

Diese Form der vergleichenden Werbung ist unzulässig und das Verhalten des Verkäufers somit rechtlich zu beanstanden.


Fazit:
Eingetragene Marken sollen nur die Berechtigten schützen und nur unter bestimmten Voraussetzungen kann vergleichend geworben werden. Diese Voraussetzungen sind für juristische Laien jedoch meist unverständlich, weshalb ein spezialisierter Anwalt konsultiert werden sollte.


© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com

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