(openPR) Die Kanzlei Seehofer prüft derzeit für geschädigte Anleger Schadensersatzansprüche gegen das Accessio Wertpapierhandelshaus, welche früher unter dem Namen Driver & Bengsch auftraten und dabei Anlegern nach Eröffnung eines Tagesgeldkontos dazu „rieten“, eine doch viel bessere Geldanlagemöglichkeit wie z.B. den Kauf von Unternehmensbeteiligungen oder ähnlichem vorzunehmen.
Eine Vielzahl von Mandanten haben die Kanzlei Seehofer beauftragt, Schadensersatzansprüche gegen das Accessio Wertpapierhandelshaus AG geltend zu machen. Die Accessio AG warb vor allem in den Jahren 2006 und 2007 mit hohen Zinsen für die Eröffnung eines Tagesgeldkontos, damals noch unter dem Namen Driver & Bengsch.
Viele Anleger eröffneten sodann die angebotenen Tagesgeldkonten und übertrugen ihre Ersparnisse auf die Konten von Driver & Bengsch. Es verging einige Zeit, als sich Berater von Driver & Bengsch/Accessio bei den Anlegern telefonisch meldeten und diesem empfahlen, dass es doch eine viel bessere Möglichkeit geben würde, hohe Erträge zu erzielen. Zum Teil wurde den Anlegern auch gesagt, dass die Zinsen für das Tagesgeldkonto nicht mehr garantiert werden könnten.
Jedoch betonten die Telefonberater stets, dass kein Risiko für die Anleger bestehen würde.
Sodann wurde den Anlegern, die zunächst mit einem sicheren Tagesgeldkonto angeworben wurden, u.a. diverse Unternehmensbeteiligungen verkauft. Es handelte sich hier z.B. um Genussscheine der Salvator AG, der Driver & Bengsch AG oder um Teilschuldverschreibungen der Cargo Fresh AG und der Konservenfabrik Zachow AG. Entsprechende Risikohinweise erfolgten dabei oft überhaupt nicht oder nur sehr eingeschränkt.
Die seit über 15 Jahren auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Seehofer rät betroffenen Anlegern dabei, die entsprechenden Kapitalanlagen von einem Fachmann überprüfen zu lassen.
Schadenersatzansprüche kommen gegen das Accessio Wertpapierhandelshaus in Betracht, insbesondere vor dem Hintergrund der neuen BGH-Rechtsprechung, wonach Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Pflicht besitzen, ihre Kunden über Rückvergütungen/Provisionszahlungen aufzuklären. Dies ist in der Regel nicht erfolgt, wie sich aus den Gesprächen mit Mandanten der Kanzlei Seehofer ergeben hat. Darüber hinaus bestehen Erfolgsaussichten im Hinblick auf eine fehlende Aufklärung über das Risiko eines Totalverlustes der jeweiligen Beteiligung.








