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ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG soll liquidiert werden

(openPR) Anleger werden zur Zahlung weiterer Raten bzw. Erstattung von Kapitalrückzahlungen aufgefordert

Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG (im Folgenden: ALAG) hat in der vergangenen Woche alle Anleger der Gesellschaft angeschrieben.

Die Anleger sollen dem seitens der ALAG angestrebten Liquidationsverfahren zustimmen, um ein ansonsten unausweichliches Insolvenzverfahren zu vermeiden.



Im Zuge dessen werden die Anleger der ALAG aufgefordert, ausstehende Rateneinlagen in den Vertragstypen „Sprint“ einzuzahlen, bzw. erhaltene Kapitalrückzahlungen (also Auszahlungen der ALAG an Anleger) an die ALAG zu zahlen. Dies gilt selbst für die Anleger, welche Auszahlungen gar nicht erhalten haben, sondern welche zusammen mit dem Vertragstyp „Classic“ einen Vertrag „Plus“ abgeschlossen haben, bei welchen also keine Auszahlung an die Anleger der ALAG selbst erfolgte.

Anleger sollten durch einen auf das Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob sie dem Liquidationsverfahren zustimmen oder dieser Verfahrensart nicht vielmehr eine Absage zugunsten eines geordneten Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzverwalter erteilen.

Ferner sollten Anleger prüfen lassen, ob der ALAG ein derartiger Zahlungsanspruch im Rahmen des Liquidationsverfahrens überhaupt zusteht und ob diesem nicht zudem ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung entgegen gehalten werden kann.

Nach Erkenntnissen der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, welche seit rund einem Jahr Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG vertreten und in die Problematik umfassend eingearbeitet sind, wurden sehr viele Anleger der ALAG nicht über die mit dem Erwerb dieser unternehmerischen Beteiligung einhergehenden Verlustrisiken aufgeklärt.

Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Aufklärung atypisch stiller Gesellschafter

Sind Anleger über wesentliche Umstände des Erwerbes einer atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung nicht aufgeklärt worden, steht ihnen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch zu. Sie sind so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht erworben. Die bereits geleisteten Einlagen sind ihnen - abzüglich erhaltener Ausschüttungen - zu erstatten und von weiteren Einlageverpflichtungen sind sie freizustellen. Dieser Anspruch wegen Aufklärungsverschuldens kann bei atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen auch gegenüber der Beteiligungsgesellschaft selbst, also gegenüber der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG geltend gemacht werden. Danach können die bereits geleisteten Einlagen (abzüglich Ausschüttungen) zurückgefordert und eine etwaige Nachschusszahlung verweigert werden.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anlageinteressent über alle Nachteile und Risiken eines Kapitalanlagemodells zutreffend und vollständig aufgeklärt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform einhergehenden Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden; vgl. BGH Urteil vom 21.3.2005, Az.: II ZR 140/03.

Hierzu zählt nach der Rechtsprechung des BGH u.a. der Hinweis auf das Risiko eines ganzen oder teilweisen Verlustes der geleisteten Einlage, das Fehlen eines funktionierenden Zweitmarktes für den Handel mit derartigen Beteiligungen, etc. Ein Anlageberater schuldet darüber hinaus die Bewertung der Kapitalanlage und muss diese mit der vom Anleger vorgegebenen Risikobereitschaft und dessen Anlagezielen (z. B. Altersvorsorge) abstimmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Anleger Anspruch auf Schadensersatz in der Form der Rückabwicklung des Beteiligungsvertrages.

Aufzuklären ist bei atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter darüber, dass der Anleger an den Verlusten beteiligt und verpflichtet ist, bei Entnahmen gegebenenfalls zum Laufzeitende der Beteiligung diese zurückzuzahlen.

Ferner hat der Bundesgerichtshof jüngst in zwei Entscheidungen klargestellt (Entscheidung vom 20. Januar 2009, Az.: XI ZR 510/07; Urteil vom 12.05.2009, Az.: XI ZR 586/07), dass Anleger darüber aufzuklären sind, wenn Banken Rückvergütungen aus der Vermittlung von Wertpapierdienstleistungen erhält. Die Beweislast dafür, diese Rückvergütungen nicht vorsätzlich verschwiegen zu haben, trägt hierbei die Bank

Diese Rechtsprechung dürfte nach Ansicht der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte auch auf freie Berater, welche Beteiligungen an der ALAG empfohlen haben, Anwendung finden. Vor dem Hintergrund, dass Berater, welche Anlegern der Erwerb einer Beteiligung an der ALAG empfohlen haben, für das Zustandekommen eines Beteiligungsvertrages vielfach Provisionen erhalten haben, welche über dem in den Zeichnungsscheinen ausgewiesenen Agio von 6 % lagen, ist die Interessenlage vergleichbar.
Aufgrund der bei diesen Produkten üblichen hohen Verprovisionierung befindet sich der Berater vielfach in einem Interessenkonflikt, weil er einerseits Interesse an der Erzielung möglichst hoher Provisionseinnahmen hat, andererseits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Interessen des Kunden bei der Anlageberatung zu berücksichtigen muss. Über diesen Interessenkonflikt ist nach der BGH – Rechtsprechung aufzuklären. Nach Ansicht der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte muss sich auch die ALAG ein derartiges Fehlverhalten der Berater zurechnen lassen.
Nach Kenntnis der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurden Anleger über diesen bestehenden Interessenkonflikt in der Regel nicht aufgeklärt.

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