(openPR) Die Folgen eines Negativ-Eintrags bei der SCHUFA sind drastisch. Ob Kreditantrag, Leasing oder ein neuer Handyvertrag. Nichts geht mehr.
Darf ein Gläubiger der SCHUFA so einfach eine negative Beurteilung melden?
Das Amtsgericht Plön hat dies in einem Fall nun gegen einen Gläubiger entschieden. Bevor eine Meldung an die SCHUFA zulässig ist, bedarf es bei bestrittenen Forderungen zunächst einer Titulierung, d.h. einer Feststellung durch Urteil. Auch ist zu beachten, ob nach dem Gesetz als auch dem Vertrag nach die erforderliche Interessenabwägung vor einer Datenübermittlung an die SCHUFA erfolgt ist. Zu überprüfen ist auch, ob der Vertragspartner des Kreditgebers überhaupt in die Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA zugestimmt hat.
Drohungen mit einer unzulässigen Meldung an die SCHUFA ziehen nicht nur einen möglichen Unterlassungsanspruch nach sich, sondern lassen sich ohne weiteres als Nötigung im Sinne des StGB auslegen.










