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Einzelunternehmen in Frankreich - statt Sarl, Ltd. oder GmbH

(openPR) Der Alleininhaber eines Betriebes kann sich als Einzelunternehmen (entreprise individuelle) im Handelsregister eintragen lassen. Das Unternehmen tritt mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen auf. Daneben kann er sich einen Firmennamen zulegen, der auch ein Phantasie-Name sein kann (Beispiel: Marcel Kleber „Der Werbeberater“). Diese Variante kommt als Alternative infrage, wenn keine juristische Person (Sarl, Eurl) gegründet werden soll.



Ein solches Einzelunternehmen stellt einen sog. „fonds de commerce“, eine Geschäftseinrichtung, dar. Dieser Begriff spielt in Frankreich eine nicht unwesentliche Rolle. Er umfasst die Gesamtheit der materiellen und immateriellen Güter, die der Unternehmer benötigt, um den Firmenzweck erfüllen zu können, wie z. B. Kundenstamm, Geschäftsbezeichnung, Firmenzeichen. Die Geschäftseinrichtung kann als Sacheinlage in eine Gesellschaft eingebracht werden, welche im Rahmen der Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen steuerlich bevorzugt behandelt wird. Eine solche Geschäftseinrichtung kann auch in ihrer Gesamtheit veräußert werden.

Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens. Ist der Einzelunternehmer Eigentümer seines Hauptwohnsitzes, so kann er diesen schützen lassen, indem er ihn durch eine notarielle Urkunde für unpfändbar erklärt.

Steuerpflicht

In steuerlicher Hinsicht ist der Einzelunternehmer einkommensteuerpflichtig.

Nach Art. 12 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Frankreich (DBA) können Einkünfte die von einer in Deutschland ansässigen Person in Frankreich erzielt werden, nur in Frankreich besteuert werden, wenn die Einkünfte im Rahmen einer festen Einrichtung erzielt werden. Eine feste Einrichtung ist auch ein Büro in Form einer rechtlich zulässigen Domizilierung aufgrund „Article 26-1 du decret N° 84-406“. Werden die Einkünfte in Frankreich besteuert, sind sie gemäß Art. 20 DBA in Deutschland steuerfrei.

Selbständige/Unselbständige Zweigniederlassung

Das französische Einzelunternehmen kann in Deutschland eine selbständige oder unselbständige Zweigniederlassung errichten. Die selbständige Zweigniederlassung muss beim (deutschen) Handelsregister angemeldet werden.

Anmeldung

Das Einzelunternehmen wird bei der Handelskammer, dem Handelsgericht und dem Finanzamt angemeldet. Danach erhält es eine Handelsregister-Nummer mit einem Handelsregister-Auszug sowie eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. (Id. TVA).

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