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2.Teil - Schutz Prominenter vor der Presse - Luftbildaufnahmen von Privathäusern

02.06.2009 • 15:03 Uhr • IT, New Media & Software
RA Karsten Gulden, LL.M.
RA Karsten Gulden, LL.M.

(openPR) Prominente müssen oft einen hohen Preis für ihre Berühmtheit zahlen, da die Presse oftmals für lediglich unterhaltende Beiträge mit geringem Informationsinteresse den Schutz der Privatsphäre der Prominenten missachtet.

Häufig kann dies in den Sommermonaten beobachtet werden, in denen sich sogenannte "Star Guides" zunehmender Beliebtheit erfreuen. Diese sind nichts anderes als Wegweiser zu Prominenten-Villen, wie bspw. auf Mallorca oder in Florida. So entsteht ein regelrechter "Promi-Tourismus", der zuweilen rechtliche Grenzen überschreitet.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 2003, dass Luftaufnahmen von Privathäusern von Prominenten zwar vom Grundrecht der Pressefreiheit gedeckt sein könnnen, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und somit der Schutz der Privatsphäre jedoch verletzt sei, wenn zu dem Namen und den Bildern auch noch eine Wegbeschreibung hinzukäme. In einem solchen Fall diene die öffentliche Bekanntgabe der genauen Lage des Anwesens einzig und allein dazu, die jeweiligen Prominenten greifbar zu machen. Dies sei von der Pressefreiheit nicht gedeckt.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Prominente keinesfalls schutzlos der Presse gegenüberstehen. Sofern rechtliche Grenzen überschritten werden, muss dies nicht zwangsläufig geduldet werden.


Datum: 02.06.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Presserecht, Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Mehr über: Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Pressefreiheit,Privatsphäre

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