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Falsche Flächenangaben bei Miet- und Immobilienkaufverträgen

28.05.200911:38 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) Im Rahmen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit hat das Forschungsinstitut der Kester-Haeusler-Stiftung für internationales Miet- und Immobilienrecht festgestellt, dass immer häufiger Flächenangaben bei Miet- und Immobilienkaufverträgen falsch sind. Dies hat bei beiden Vertragstypen jeweils unterschiedliche Auswirkungen. In jedem Fall sind die Auswirkungen aber erheblich.

Bei Mietverträgen kann die falsche Wohnflächenangabe zu einem Minderungsrecht des Mieters führen, wobei danach zu unterscheiden ist, ob eine genaue Quadratmeterfläche angegeben worden ist oder eine sog. Circa-Fläche.

Bei Immobilienkaufverträgen begründet eine falsche Flächenangabe ggf. sogar die Unwirksamkeit des Kaufvertrags selbst und zwar beispielsweise dann, wenn die Abweichung so gravierend ist, dass der Kaufvertrag sich als sittenwidrig nach § 138 Abs.1, 2 BGB darstellt (und zwar wenn der Kaufpreis im Verhältnis zur tatsächlichen Fläche unangemessen überhöht ist). Andererseits kann eine bewusste Falschangabe des Verkäufers, ggf. sogar des Maklers zu einem Anfechtungsrecht des Käufers über §§ 119, 123 BGB führen.

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