(openPR) Der Verkäufer eines älteren, mit Asbest belasteten Fertighauses muss den Käufer ungefragt über das problematische Baumaterial aufklären.
Nürnberg, 19. Mai 2009. Zwar war die Verwendung von Asbestplatten im Fertighausbau vor 30 Jahren noch Stand der Technik. Dennoch muss der Verkäufer eines solchermaßen belasteten Hauses den Käufer darüber aufklären. Dies entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (BGH), der damit der Schadensersatzklage eines Hauskäufers stattgab (Az.: V ZR 30/08).
Die Vorinstanzen gaben noch dem Verkäufer Recht: Demnach hätte der Käufer damit rechnen müssen, dass ältere Fertighäuser asbestbelastet sein können, weil dieses Material damals häufiger verbaut wurde. Der BGH allerdings meint, dass es nicht auf das Baujahr des Hauses ankomme, sondern darauf, ob es uneingeschränkt geeignet für die vertraglich vereinbarte Verwendung als Wohnhaus sei.
So sei es üblich, dass auch ungeübte Heimwerker zum Beispiel Fassadenbohrungen zum Anbringen von Lampen vornehmen. In diesem Fall würde der Bewohner krebserregendem Asbeststaub ausgeliefert sein. Diese Gefahren sind heute allgemein bekannt. Der Verkäufer hätte den Käufer aufklären müssen. Die BGH-Richter verdonnerten den Verkäufer deshalb dazu, die knapp 40.000 Euro für die Asbestsanierung zu zahlen.
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