(openPR) Düsseldorf 21.01.2004 - Betreiber von Sportanlagen – also auch von Golfplätzen – unterliegen einer Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen die Sportler, die den Platz nutzen, vor Gefahren schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und vom Sporttreibenden nicht vorhersehbar und ohne weiteres erkennbar sind. ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass ein Sportler die Gefahren selbst trägt, die seiner Sportart üblicherweise innewohnen und mit denen er deshalb zu rechnen hat. Nur darüber hinausgehende atypische Gefahren fallen in den Verantwortungsbereich des Veranstalters. Zu welcher Art Gefahr gehört aber nun eine Harke, die am Rande einer Drivingrange im Gras verborgen liegt? Der Golfer, der bei einer Trainingsrunde auf dem Stiel dieser Harke ausrutschte, stürzte und sich verletzte, wollte Schmerzensgeld und Schadenersatz vom Platzbetreiber. Er war der Ansicht, die Harke stelle eine atypische Gefahrenquelle dar, die der Golfplatzbetreiber hätte beseitigen müssen. Doch die Richter waren anderer Ansicht: Nicht jeder abstrakten Gefahr müsse grundsätzlich durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Eine absolute Sicherheit könne und müsse ein Betreiber von Sportanlagen nicht gewährleisten, die Gefahrenabwehr müsse zumutbar bleiben. Zudem waren die Richter durchaus der Meinung, dass eine Harke typisch für einen Golfplatz ist und zu ihm gehört wie die Löcher im Grün. Nach den Spielbestimmungen des Deutschen Golf-Verbandes sei sogar ausdrücklich geregelt, dass sich in unmittelbarer Nähe des Bunkers eine Harke befinden muss (OLG Hamm, AZ: 13 U 171/01).
Inliner-Kurse kein Allheilmittel gegen Stürze
Wer sich in Gefahr begibt, kommt zwar nicht immer gleich darin um, muss aber zumindest damit rechnen, dass nicht alles glatt läuft. Wer sich auf Inline-Skates bewegt, weiß gemeinhin, dass dieser Sport gefährlich ist und dass Stürze schmerzhaft können. Gut beraten sind daher die Inline-Fans, die in einem Kurs lernen, sich rollend fortzubewegen. Aber ARAG Experten warnen: Wer bei solch einem Kurs stürzt, kann grundsätzlich nicht den Veranstalter des Sportkurses für das eigene Missgeschick verantwortlich machen. Genau dies hat eine Inlinerin versucht, nachdem sie in der zweiten Kurs-Stunde bei einer Bremsübung fiel und sich verletzte. Sie verklagte die Sportschule auf Schadenersatz. Doch damit waren die Richter gar nicht einverstanden: Erstens sei Inline-Skating ohnehin eine gefährliche, verletzungsintensive Sportart, insbesondere, wenn man bereits 55 Jahre alt ist. Und zu guter Letzt hätte keiner sie gezwungen, sich auf die Rollen zu wagen. Daher sei sie die Risiken freiwillig eingegangen und die Verletzung mit all ihren Folgen von der Gestürzten selbst zu tragen. Das Einüben eines Bremsmanövers gehöre zur Vermittlung elementarer Fähigkeiten eines Inlineskaters und sei frühzeitig zu unterrichten. Somit sei ein fehlerhafter Ablauf des Unterrichts zu verneinen, auch ein Anfänger sei mit der Übung nicht überfordert (OLG Celle, AZ: 9 U 214/02).
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