(openPR) In der aktuellen Wirtschaftskrise ist die Zahlungsmoral besonders schlecht. Hohe Außenstände können Unternehmen schnell in den Ruin treiben. Darum ist es wichtig, den Kunden schon bei Abschluss eines Geschäfts bzw. bei Rechnungsstellung auf eindeutige Zahlungsfristen hinzuweisen. Immer mehr Firmen zahlen derzeit erst nach der zweiten oder dritten Mahnung.
Wer in sein Rechnungsformular oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen konkrete Fälligkeitsfristen aufnimmt, setzt dem Kunden nicht nur ein klares Zahlungsziel, sondern ihn nach Ablauf dieser Frist sofort in Verzug. Bei Geschäften unter Kaufleuten tritt der Verzug auch ohne Vereinbarungen, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit einer Rechnung und Empfang der Gegenleistung ein. Obwohl eine Mahnung juristisch nicht mehr notwendig ist, kann sie nach dem Verstreichen der Frist jederzeit ausgesprochen werden: "Und zwar am besten schriftlich mit Angabe von Datum, Rechnungsnummer und Fälligkeit sowie, falls vorhanden, der Lieferscheinnummer". Der Gläubiger kann dann nicht nur die ursprünglich vereinbarte Summe, sondern auch Verzugszinsen sowie Mahngebühren einfordern. Explizite Formulierungen, wie „Gemäß § 286 Abs. 3 BGB geraten Sie spätestens nach 30 Tagen nach Erhalt dieser Rechnung in Verzug“ oder entsprechende Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen haben sich bewährt.
Um nicht mit ganzer Kraft offene Türen einzurennen, ist es vor dem Verschicken einer Mahnung sinnvoll, den Kunden persönlich anzusprechen. Auch eine Erinnerungs-Mail hilft, wenn die Rechnung wirklich nur vergessen wurde oder liegengeblieben ist. Eine freundliche Nachfrage sei aber erst angebracht, wenn der Kunde die Zahlungsfrist um ein bis fünf Tagen überzogen hat.
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollte auch schriftlich mit Angabe von Datum, Rechnungsnummer und Fälligkeit, bei gelieferter Ware auch der Lieferscheinnummer, gemahnt werden. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich und ob man ein-, zwei- oder dreimal mahnt, bevor der Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen zum Eintreiben der Forderung eingeschaltet wird, bleibt dem Gläubiger überlassen. Der Gläubiger kann dann nicht nur die ursprünglich vereinbarte Summe, sondern auch Verzugszinsen sowie Mahngebühren einfordern.
Kurzfassung:
- Eindeutige Zahlungsfristen können Geldeingang beschleunigen
- Telefoninkasso verbessert die Zahlungseingänge
- Säumige Zahler geraten auch ohne Mahnungen in Verzug
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