(openPR) Auch wenn die Sterbegeldversicherung im Fokus der Kritik steht, bietet sie einen enormen Vorteil: Für die Bestattungsfürsorge kann jeder auch mit geringen Beiträgen den entsprechenden Rückhalt für eine Bestattung schaffen. Denn es kann sein, dass zum Trauerfall auch noch Ansprüche von Amts wegen gestellt werden. Hier einige Beispiele:
Das Verwaltungsgericht Stade (Az. 1 A 539/05) hat entschieden, dass ein Sohn für die Kosten der Bestattung aufkommen muss, auch wenn dieser keinen Kontakt zu ihm gepflegt hat und auch gegenüber ihm keine Unterhaltspflichten hatte. Der Richter urteilte deshalb so, weil der Sohn dem Vater näher steht als die Allgemeinheit und somit auch diese Kosten tragen muss. Ohne eine Sterbegeldversicherung kommen hier unerwartete Kosten auf einen zu. Allerdings, so das Amtsgericht Stade, entfällt diese Bestattungspflicht, wenn dem Vater z. B. wegen Misshandlung oder Verwahrlosung das Sorgerecht entzogen wurde.
Vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Az. 8 ME 227/04) wurde entschieden, dass Nichten und Neffen nicht zum engen Kreis der Angehörigen gehören. Diese müssen für eine Bestattung nicht aufkommen. Allerdings spielt hier die Überlegung eine Rolle, ob für die allein stehende Tante oder den Onkel nicht eine Sterbegeldversicherung eingerichtet wird, um eine Bestattung in einem würdevollen Rahmen zu gewährleisten.
Informationen zur Sterbegeldversicherung erhalten Sie unter: www.vergleichen-und-sparen.de/sterbegeldversicherung.html
Hingegen ist einem Enkel zu zumuten, die Bestattungskosten für die Großeltern zu tragen, wenn wer der einzige nahe Verwandte ist, so das Verwaltungsgericht Stade (Az. 1 A 681/03).
Wenn bei einer Besetzung unverweste Leichenteile, die beim Ausheben der Grabstätte gefunden wurden, der Grabstelle nach der Beisetzung wieder beigegeben wurden, so besteht noch lange kein Anspruch auf eine Umbettung. In einem konkreten Fall waren die in der Friedhofsordnung festgelegten Ruhezeiten seit sieben Jahren abgelaufen. Somit konnte laut dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 4 B 05.3396) der Klage auf Umbettung nicht stattgegeben werden.









