(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei am 22.01.2009 verkündeten aber jetzt erst mit Begründung veröffentlichten Urteilen grundsätzliches zur Google-Werbung mit sogenannten Adwords festgehalten.
Im Prozess zum Aktenzeichen I ZR 139/07 stritten sich zwei Unternehmen, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke "PCB-POOL" geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Keyword die Buchstaben "pcb" gebucht, die von den angesprochenen Fachkreisen als Gattungsbegriff, nämlich als Abkürzung für "printed circuit board", verstanden werden.
Die Buchung des Keywords "pcb" hatte zur Folge, dass bei Eingabe der Marke "PCB-POOL" bei Google im Anzeigenblock rechts neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien, die jedoch nicht den Begriff "PCB-POOL" enthielt.
Der BGH hat die Klage abgewiesen, weil der Markeninhaber die Verwendung einer beschreibenden Angabe wie "pcb" auch dann nicht untersagen könne, wenn dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der Marke begründet würde.
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/bgh-urteil-I-ZR-139-07-pcb-pool.pdf
Damit dürften auch die vom Landgericht und Oberlandesgericht Braunschweig verhandelten Fälle im Streit um die Marke "Kosima-Haus" eine entscheidende Wendung erfahren. Denn noch am 16.12.2008 hatte das OLG Braunschweig im Urteil zum Aktenzeichen 2 U 138/08, entschieden, dass auch nur bei der Buchung des Gattungsbegriffs "Haus" eine Markenverletzung anzunehmen sei. Weil viele Marken den Begriff "Haus" als Bestandteil hätten, müsse eine Einschränkung der Werbemöglichkeiten hingenommen werden, um das bei Gattungsbegriffen bestehende Risiko von Markenverletzungen auszuschließen.
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/olg-braunschweig_2-U-138-08-google-adwords-marke.html
Im Prozess zum Aktenzeichen I ZR 30/07 ging es darum, dass ein Wettbewerber bei Google als Keyword die geschützte Unternehmensbezeichnung "Beta Layout" gebucht hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort "Beta Layout" eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. Auch eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch wurden vom BGH vereint, weil es an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr mangele. Der angesprochene Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme, weil die Anzeige die Unternehmensbezeichnung nicht enthalte.
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/bgh-urteil-I-ZR-30-07-beta-layout.pdf