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Kfz-Sachverständiger, aber bitte unabhängig

20.03.200908:02 UhrTourismus, Auto & Verkehr
Bild: Kfz-Sachverständiger, aber bitte unabhängig

(openPR) Geschädigte von Verkehrsunfällen haben das Recht aber auch die Aufgabe, die Höhe des entstandenen Schadens am eigenen Fahrzeug gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

Eine Schlüsselfunktion bei der Bestimmung des Schadensumfangs und der tatsächlichen Schadenshöhe am Fahrzeug kommt dabei den Kfz-Sachverständigen zu. Was diese in den sogenannten Schadensgutachten ermitteln, muss die gegnerische Versicherung in der Regel bezahlen. Allerdings versprechen hier die Angebote der Haftpflichtversicherer, eigene Sachverständige zu schicken eine bequeme Abwicklung. Muss man sich doch um nichts kümmern und die Kosten des Gutachters werden von der Versicherung "großzügigerweise" auch mit übernommen.



In der täglichen Schadenspraxis zeigt sich aber immer wieder, dass solche Sachverständige den Schaden oftmals nicht vollends zum Vorteil des Unfallopfers beziffern. Die rein mathematische Schadensaufstellung lässt sich durch den Einsatz von unterschiedlichen Werten beispielsweise zur Bestimmung der Arbeitszeitstunden oder der Materialkosten beliebig in die eine oder andere Richtung bewegen. Teilweise finden bestimmte Schadenspositionen wie der Nutzungsausfall, die Wertminderung oder die Verbringungskosten in Schadensgutachten der Versicherer überhaupt keine oder nur unzureichende Berücksichtigung. Die jeweilige Differenz kann hier schnell mehrere hundert Euro ausmachen. Ein technischer Laie vermag dies indes nicht zu überblicken.

Ein unabhängiger Sachverständiger ist also unverzichtbar, will man nicht auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben. Was viele Verkehrsteilnehmer häufig nicht wissen, ist der Umstand, dass Unfallgeschädigte mit einem Schaden von mehr als ca. 750,00 EUR das Recht haben, einen eigenen Sachverständigen zur Schadensermittlung einzuschalten (vgl. Bundesgerichtshof Urteil v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03 –) und bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen grundsätzlich frei sind. Der Clou: Die Versicherung muss auch die Kosten dieses vom Unfallgeschädigten beauftragten Sachverständigen grundsätzlich in voller Höhe ausgleichen, vorausgesetzt, der Unfallgegner hat den Unfall allein verschuldet und die Begutachtung ist zur Geltendmachung des Schadens erforderlich und zweckmäßig. Hat man sich allerdings erst einmal auf den Gutachter der Versicherung eingelassen, besteht die Gefahr, bei späteren Zweifeln ein zweites (eigenes) Gutachten selbst bezahlen zu müssen.

Tipp: Die Berufsbezeichnung "Sachverständiger" ist nicht geschützt. Insoweit sollte bei der Auswahl des Sachverständigen darauf geachtet werden, dass dieser öffentlich bestellt und vereidigt oder jedenfalls zertifiziert ist. Außerdem sollte der Gutachter Diplom-Ingenieur oder Kfz-Meister sein und einem unabhängigen Berufsverband angehören. Ein im Verkehrsrecht tätiger Rechtsanwalt ist bei der Vermittlung an unabhängige Kfz-Sachverständige gerne behilflich.

Weitere Informationen zum Thema Verkehr & Recht erhalten Sie unter www.melzig.info

Der Autor – Mathias Melzig – ist Rechtsanwalt in Berlin mit den Tätigkeitsschwerpunkten im Verkehrsrecht, Strafrecht und Vertragsrecht.

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