(openPR) Begehrt ein - hier Landschaftsgärtner - eine höhere Vergütung, die nach dem angestrebten tariflichen Tätigkeitsmerkmal neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordert („besonders hochwertige Arbeiten“), hat er vorzutragen, welches fachliche Können die Ausgangslohngruppe erfordert und aus welchen Gründen die Anforderungen der Heraushebungslohngruppe gegeben sind.
Zur Beurteilung, ob besonders hochwertige Arbeiten vorliegen, ist ein wertender Vergleich zwischen den Anforderungen der beiden Lohngruppen erforderlich.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. August 2008 - 4 AZR 484/07




