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Anwaltskooperation TILP Rechtsanwälte und NIEDING + BARTH Rechtsanwaltsaktiengesellschaft

(openPR) Bundesrat will Anlegerschutz aushebeln: die Akten der BaFin sollen künftig zu bleiben. Gesetzentwurf soll Anlegerschutz in Deutschland den Riegel vorschieben - Bundesrat beantragt für das Finanzwesen Ausnahmeregelung im Informationsfreiheitsgesetz (IFG)



Die auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzleien Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft und TILP Rechtsanwälte warnen eindringlich davor, das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu Lasten des Anlegerschutzes aufzuweichen. Das 2006 in Kraft getretene Gesetz gewährt jeder Person, unabhängig von ihrer persönlichen Betroffenheit, ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht bei Einrichtungen des Bundes. Auf Initiative von Bayern hat sich der Bundesrat nunmehr für die pauschale Ausklammerung aller Informationen aus dem Bereich der Finanz-, Wertpapier- und Versicherungsaufsicht ausgesprochen. Der Vorstoß wurde versteckt in seiner Stellungnahme zum Bundesregierungs-Entwurf des so genannten Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz (Drucksache 827/08). Damit sollen zukünftig insbesondere auch die Akten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geschlossen bleiben. Nicht zuletzt im Zuge der Finanzkrise schadet dieser Vorschlag den Investoren am Finanzplatz Deutschland. „Damit verschärft sich die bereits tiefe Vertrauenskrise in das deutsche Bankensystem zusätzlich, wenn hier eine weitere Black Box geschaffen wird“, unterstreicht Rechtsanwalt Klaus Nieding.

Der Bundesrat begründet seinen Vorstoß unter anderem mit einem von der Anwaltskooperation TILP Rechtsanwälte und Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft erstrittenen Urteil vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im Schadensfall Phoenix. Im März 2008 gewährte das Gericht auf Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 1 des IFG Einsicht in Akten der BaFin (AZ: 7 E 5426/06(2)). In der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf heißt es nun, dass diese Auslegung des IFG nachteilig für die Funktionsfähigkeit der Bankenaufsicht sei. Zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist die BaFin vor Öffnung der Akten verpflichtet, personenbezogene Daten zu schwärzen. Dies verursache der Verwaltung einen erheblichen Mehraufwand und sei kaum durchführbar. Zudem erfülle die BaFin ein öffentliches Interesse in ihrer Aufsichtspflicht, aus dem sich Ansprüche privater Natur nicht ableiten ließen. „Das ist ein weiterer Versuch, die bisherigen Erfolge unserer Arbeit für einen wirksamen Anlegerschutz in Deutschland auszuhebeln“, urteilt Rechtsanwalt Andreas Tilp.

Im deutschen Kapitalanlagerecht obliegt die Beweislast einer Falschberatung dem Anleger. Im Fall Phoenix hatte die BaFin als aufsichtführende Behörde die Kapitalanlagegesellschaft 2002 geprüft, bevor 2005 die Insolvenz des Unternehmens öffentlich wurde. Für die geschädigten Anleger ist darum die Einsicht in die Akten der BaFin besonders bedeutsam. „Schadenersatz kann aufgrund der Beweislast vielfach nur derjenige geltend machen, der Kenntnis über interne Vorgänge der Gegenpartei hat“, erläutert Nieding. „Diese Rechtslage wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf noch weiter verschlechtert, was auch angesichts der bisherigen Verlautbarungen des Verbraucherministeriums zur Umkehr der Beweislast bei Beratungsfehlern verwundert“, kommentiert Tilp.

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