(openPR) Wer einmal Sozialhilfe beantragt hat, weiß es längst: Bevor einem Antrag auf Sozialhilfe (Hartz IV) stattgegeben wird, ist zunächst das vorhandene Vermögen zur Sicherung der Grundbedürfnisse einzusetzen (§ 90, 12. SGB). Hier ist aber auch klar definiert, welche Vermögenswerte von einer Verwertung nicht berührt werden.
Viele ältere Menschen haben den Wunsch, dass im Todesfall die Kosten für eine Bestattung nicht die nächsten Angehörigen tragen müssen. Dafür schließen viele Menschen mittlerweile eine Sterbegeldversicherung ab. Was ist aber, wenn der Sozialfall eintritt? Muss dann auch das Kapital aus einer Sterbegeldversicherung zur eigenen Grundsicherung eingesetzt werden?
Das 12. SGB bietet hier reichlich Interpretationsspielraum. Im Gesetzestext heißt es in §90, Absatz 3 „Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.”
Die entstehenden Kosten bei einer Bestattung sind natürlich nicht gerade gering und können für Angehhörigen dann, wenn die Kosten selber getragen werden müssen, auch zu einem erheblichen finanziellen Aufwand führen.
Im Regelfall akzeptieren die regionalen Leistungsträger, dass eine Sterbegeldversicherung besteht. Wer sich aber nicht sicher ist, sollte in jedem Fall mit den zuständigen örtlichen Behörden diese Frage abklären.
Für genauere Informationen zur Sterbegeldversicherung selber stehen dem Kunden unabhängige Versicherungsmakler zur Verfügung, die die Angebote der verschiedenen Gesellschaften auch nach den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers einordnen können.
Einen kostenlosen Vergleichsrechner finden Sie hier:
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