(openPR) Wohneigentum ist eine beliebte Form der Altersvorsorge, die mit einer Geldrente vergleichbar ist. Die neue Eigenheimrente gilt rückwirkend ab 1.1.2008. Das Kapital muss im Rahmen eines zertifizierten und damit staatlich geförderten Altersvorsorgevertrages angespart werden. Es kann in vollem Umfang für den Erwerb, die Herstellung oder die Entschuldung von selbst genutzten Wohnimmobilien entnommen werden. Ebenfalls begünstigt sind Darlehensverträge für den Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie. Hierbei muss es sich jedoch um den Hauptwohnsitz sowie um eine in Deutschland belegene Immobilie handeln.
In der Sparphase sind die Beiträge steuerfrei. Es erfolgt jedoch eine nachgelagerte Besteuerung in der vertraglich festgesetzten "Auszahlungsphase" zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr. Die Bezeichnung "Auszahlungsphase" kann irreführend sein. Sie bedeutet keinesfalls, dass Beträge ausgezahlt werden; vielmehr, dass fiktive Beträge zu versteuern sind. In der nachgelagerten Besteuerung werden die fiktiven Ersparnisse über einen Zeitraum von 17 bis 23 Jahren erfolgen. Dazu wird ein sogenanntens Wohnförderkonto für den Steuerpflichtigen geführt.
Wird zum Beispiel ein Darlehen für den Bau eines Hauses aufgenommen, muss die Bank das Darlehen zertifizieren und der Zulagenstelle den Stand des Wohnförderkontos mitteilen. Das Darlehen wird über die vereinbarte Laufzeit getilgt; wobei sich die Tilgung aus der geförderten Zulage und des durch eigene Mittel getätigten Abtrages zusammensetzt. Die Tilgung muss spätestens mit dem 68. Lebensjahr abgeschlossen sein. Zinsen und sonstige Kosten müssen aus Eigenmittel entrichtet werden. Der jährliche Tilgungsbetrag (Zulage und eigene Tilgung) gilt als Einzahlung aufs Förderkonto und wird jährlich pauschal mit zwei Prozent verzinst. So ergibt sich der später zu versteuernde Saldo des Wohnförderkontos. Bei Annahme einer "Auszahlungsphase" von 20 Jahren müssen jährlich 1/20 des Saldos versteuert werden, obwohl tatsächlich keine Auszahlung erfolgt. Alternativ können 70 Prozent sofort versteuert werden. Sollte ein Haus zwischenzeitlich veräußert werden, muss das Wohnförderkonto unter Umständen sofort versteuert werden.
Die Steuerberater - DanRevision, Carmen Christiansen






