(openPR) Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) warnt vor den Auswirkungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes in Baden-Württemberg. Vor allem ältere Wohnungseigentümer könnten die geforderte energetische Modernisierung oft nicht finanzieren und würden so in die Zwangsversteigerung ihrer Wohnung getrieben.
DDIV-Präsident Wolfgang D. Heckeler: „Ich hätte mir vom Land Baden-Württemberg bei seinem Alleingang mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) etwas mehr Nachdenken und Augenmaß gewünscht.“ In der Verbandskritik steht vor allem die Pflicht, bei der Modernisierung der Heizanlage 10 Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien abdecken zu müssen. Dadurch bestehe die Gefahr, dass Wohnungseigentümer per Mehrheitsbeschluss von der Eigentümer-gemeinschaft zu Investitionen gezwungen werden, die sie nicht finanzieren können. Eine finanzielle Schieflage drohe dann vor allem älteren Menschen, weil sie häufig weder einen Bankkredit noch Fördermittel erhalten.
Nach dem novellierten Wohnungseigentumsgesetz, das seit dem 1.7.2007 in Kraft ist, kann eine Eigentümergemeinschaft energiesparende Modernisierungsmaßnahmen mit Dreiviertelmehrheit beschließen. Damit entfällt das frühere Veto-Recht des Einzelnen. Eigentümern, die die Investitionssumme nicht aufbringen können, droht laut Heckeler, von der Eigentümergemeinschaft auf Zahlung verklagt zu werden, letztlich droht sogar die Zwangsvollstreckung der Wohnung. Das, so der Verwalter-präsident, könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben. In seiner jetzigen Ausprägung sei das EWärmeG unausgewogen und unsozial. Heckeler: „Es kann doch nicht sein, dass Rentner, die ihr Leben lang Steuern gezahlt haben, jetzt vom Land in die Zwangsvollstreckung getrieben werden. Deshalb fordern wir die baden-württembergische Landesregierung auf, die Investitionspflicht für den Wohnungsbestand aus dem Gesetz zu streichen“.
Das baden-württembergische Wärmegesetz gilt ab 2010 für den Wohngebäudebestand. Wenn die Heizanlage ausgetauscht wird, müssen dann 10 Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch – wesentlich teurere - erneuerbare Energien gedeckt werden. Für diesen Bereich hat der Bundesgesetzgeber in seinem Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz den Ländern per Öffnungsklausel eine eigene Regelungskompetenz zugewiesen. Bisher hat Baden-Württemberg als einziges Bundesland den Wohnungsbestand in die gesetzliche Regelung mit einbezogen.













