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SCHLÜSSEL FÜR DIE ZEICHNUNG DES KAPITALS DER EZB

01.01.200410:00 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Gemäß Artikel 29 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB) werden die Anteile der nationalen Zentralbanken (NZBen) am Kapitalschlüssel der EZB zu gleichen Teilen nach den Anteilen der jeweiligen Mitgliedstaaten an der Gesamtbevölkerung und am Bruttoinlandsprodukt der EU gewichtet. Die bei dieser Berechnung verwendeten Daten werden der EZB von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt. Die Gewichtsanteile werden alle fünf Jahre angepasst, die letzte Änderung wurde am 1. Januar 2004 vorgenommen.

Am 1. Mai 2004 wird der Kapitalschlüssel der EZB erweitert, da zehn neue Mitgliedstaaten der EU beitreten. Die neuen Anteile der NZBen am Kapitalschlüssel werden auf der nächsten Seite aufgeführt. Gemäß Artikel 49.3 der Satzung des ESZB, der der Satzung durch den Beitrittsvertrag angefügt wurde, erhöht sich das gezeichnete Kapital der EZB automatisch, wenn ein neuer Mitgliedstaat der EU beitritt und sich seine NZB dem ESZB anschließt. Die Erhöhung bestimmt sich durch die Multiplikation des geltenden Betrags des gezeichneten Kapitals (d. h. 5 000 Mio EUR) mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen dem Gewichtsanteil der beitretenden NZB(en) und dem Gewichtsanteil der NZBen, die bereits Mitglied des ESZB sind, im Rahmen des erweiterten Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals ausdrückt. Somit erhöht sich das gezeichnete Kapital der EZB am 1. Mai 2004 auf 5 564 669 247,19 EUR.

Die NZBen des Eurosystems sind verpflichtet, ihren Anteil am gezeichneten Kapital in voller Höhe einzuzahlen. Die 13 NZBen, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören (die zehn neuen NZBen sowie die Danmarks Nationalbank, die Sveriges Riksbank und die Bank of England), müssen als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB einen Mindestprozentsatz des von ihnen gezeichneten Kapitals (7 % am 1. Mai 2004) einzahlen.

Die diesbezüglichen Beschlüsse der EZB sind auf der EZB-Website abrufbar und werden in Kürze im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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