(openPR) Im Mai 2008 wurde der Global Futures Fund IX nach einer Anlagedauer von 10 Jahren fällig. Für einen Anlagebetrag von ehemals 10 600 DM (5 420 EUR) wurden jetzt 14 020 EUR ausgezahlt, ein Gewinn also von 8 600 EUR oder 158 %. Die Serie dieser Anlagen hatte im Jahre 1994 mit dem "Global Futures Fund I" begonnen. Die Beteiligung an den sog. Derivate-Fonds, die in Terminmärkte investierten, erfolgte lt. Prospekt in Form von Genussrechten, deren Erträge am Ende der Laufzeit nach Aussage des Emittenten steuerfrei sein sollten.
ABER das Finanzamt nahm sich diese Anlageform auf den Kieker und wollte - konkret beim Global Futures Fund I - das Rechtsverhältnis nicht als Genussrecht anerkennen, sondern sah darin eine typisch stille Beteiligung. Infolgedessen sollten die Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG in voller Höhe steuerpflichtig sein, da hier eine Spekulationsfrist nicht greift. Die Meinung des Finanzamtes wurde vom Finanzgericht bestätigt (FG Baden-Württemberg vom 3.12.2004, EFG 2005 S. 530). Wegen der unklaren Besteuerungslage sind derzeit Tausende von Verfahren bei den Finanzämtern offen.
Aktuell hat jetzt der Bundesfinanzhof die Besteuerung der Global Futures Funds geklärt - und zwar ganz im Sinne des Emittenten und der Anleger: Bei den Anlagen handelt es sich nicht um stille Beteiligungen, sondern tatsächlich - wie vom Emittenten versprochen - um Genussrechte. Und dies hat zur Folge, dass die Erträge nach einer Haltedauer von 12 Monaten steuerfrei vereinnahmt werden können (BFH-Urteil vom 8.4.2008, VIII R 3/05).
Von Genussrechten ist auszugehen, "wenn dem Rechtsinhaber gegen das Unternehmen zwar schuldrechtliche Ansprüche, nicht aber gesellschaftsrechtlich geprägte Mitgliedsrechte vermittelt werden, dem Rechtsinhaber Vermögensrechte zugestanden werden, die typischerweise nur Gesellschaftern zustehen, die Rechte in großer Zahl und nicht nur vereinzelt begeben und dem Rechtsinhaber keine aktiven Mitverwaltungsrechte eingeräumt werden." Und genau so war es hier. Weil den Rechtsinhabern eine Beteiligung sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös zustand, fallen die Genussrechte nicht unter die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern unter die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Und das bedeutet, dass der Erlös nach einer Haltedauer von 12 Monaten steuerfrei bleibt.
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