(openPR) Problemaufriss:
Der Bau und Betrieb von Einkaufszentren in Deutschland boomt, was ohne Zweifel an der wechselseitigen wirtschaftlichen Förderung der Einzelbetriebe und der damit einhergehenden Rentabilität solcher Zentren liegt. Einkaufszentren sind nach der Baunutzungsverordnung regelmäßig nur in Sonder- oder Kerngebieten baurechtlich genehmigungsfähig, nicht hingegen in Gewerbegebieten. Deshalb stellt sich im Baugenehmigungsverfahren häufig die Frage, wann ein Einkaufszentrum vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in seinem Beschluss vom 12.7.2007 (Az.: 4 B 29/07) nunmehr abschließend geklärt.
Der Fall:
Ein Investor klagt auf Genehmigung für den Bau eines Gewerbeparks. Das Vorhaben besteht aus 3 Gebäuden, die durch einen gemeinsamen Verbindungsgang miteinander vernetzt werden. In dem Mittelgebäude sollen eine "räumliche Mitte„ für den gesamten Komplex sowie gemeinsame Stellplätze geschaffen werden. Die Gebäude werden an unterschiedliche Einzelhandelsbetriebe vermietet. Eine gemeinsame Verwaltung des Gewerbeparks ist ebensowenig vorgesehen wie eine gemeinsame Werbung. Die Baugenehmigung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem Vorhaben um ein Einkaufszentrum handele. Ein solches Projekt sei nur in einem Sonder- oder einem Kerngebiet zulässig.
Die Entscheidung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Einkaufszentrum sei dann anzunehmen, wenn Einzelhandelsbetriebe verschiedener Art und Größe räumlich konzentriert werden und die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein räumliches Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Eine gemeinsame Werbung oder eine verbindende Sammelbezeichnung des Zentrums sei hingegen nicht zwingende Voraussetzung für die Einstufung als Einkaufszentrum.
Auswirkungen für die Praxis:
Für Investoren, Planungsträger und Projektentwickler ist auf der Grundlage der Entscheidung Vorsicht geboten: Selbst wenn das Vorhaben an unterschiedliche, unabhängig voneinander wirtschaftende Einzelhandelsbetriebe vermietet werden soll und die einzelnen Gewerbeeinheiten nicht räumlich und auch konzeptionell voneinander getrennt sind, „droht“ die Einstufung als Einkaufszentrum mit der Folge, dass die baurechtliche Genehmigung nur in einem Sonder- oder Kerngebiet, nicht hingegen in einem Gewerbegebiet erlangt werden kann. Die Bezeichnung der Anlage durch den Betreiber ist für diese Einstufung nicht maßgeblich. Vorsicht ist zudem auch dann geboten, wenn mehrere Einzelbetriebe sukzessive zusammenwachsen und auf diese Weise mit der Zeit ein Einkaufszentrum entsteht.











