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Ehegattenbürgschaft oft sittenwidrig

04.07.200821:47 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Ehegattenbürgschaft oft sittenwidrig
Rechtsanwalt Mühlenbein aus Brilon
Rechtsanwalt Mühlenbein aus Brilon

(openPR) Als ihr Ehemann eine Firma gründete, gewährte ihm die Bank einen Kredit. Karin W. sorgte als Bürge für die Sicherheit. Fünf Jahre später war die Firma insolvent und sie bekam Post von der Bank: Als Bürge sollte die gebeutelte Gattin 386 000 Euro hinblättern - die Schulden der Firma.



"Wir haben in den vergangenen Jahren Hunderte von Ehegattenbürgschaften angefochten", sagt Anwalt Josef Mühlenbein aus Brilon. Er rät generell von der Globalbürgschaft ab. Hier springt der Bürge für alle Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ein.

Kaum weniger bedenklich ist die in der Praxis gängige Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft. Das bedeutet: Die Bank als Gläubiger muss nicht erst gegen den Kreditnehmer vorgehen, wenn dem das Geld ausgeht, sondern kann sofort beim Bürgen abkassieren. Dabei ist es egal, aus welchen Gründen der Hauptschuldner nicht zahlt.

Wer finanziell nicht vor die Wand fahren will, sollte deshalb unbedingt Sicherheitsnetze knüpfen, das kann eine Begrenzung der Summe oder ein zeitlicher Rahmen sein.

Experte Mühlenbein rät: "Verbraucher sollten jeden Vertrag vom Anwalt oder der Schuldnerberatung checken lassen, bevor sie ihre Unterschrift darunter setzen." Das Risiko einer Bürgschaft werde in Gesprächen bei der Bank häufig zu wenig thematisiert, klagen auch Verbraucherschützer, die bemängeln, dass die Ausdehnung der Haftung nur im Kleingedruckten steht.

Lässt sich ein Konflikt mit der Bank nicht vermeiden, kann jedoch der Gang vor Gericht durchaus aussichtsreich sein. "Die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren ist für den Verbraucher freundlicher geworden", so Anwalt Mühlenbein in einem Interview in der "Zeit".

Besonders dann, wenn der Vertrag von den Richtern als sittenwidrig eingestuft wird. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Bürge über kein eigenes Einkommen verfügt oder unter Druck unterschrieben hat. Auch wer "finanziell krass überfordert" ist, kann darauf hoffen, daß eine Bürgschaft für nichtig erklärt wird. Beispiel: Der Bürge bricht mit seinem Monatseinkommen bereits unter der Zinslast des Darlehens zusammen. Aber auch wenn keine wirtschaftliche Überforderung bestand, kann die Bürgschaft oder das gemeinschaftliche Darlehen sittenwidrig sein; wenn nämlich die persönliche oder familiäre Bindung zum Hauptschuldner ausgenutzt wurde.

Auch Karin W. klagte vor Gericht gegen die Bank - und bekam Recht. Unterschreiben wird sie in Zukunft wohl nur noch die Aussage von Anwalt Mühlenbein: "Wer bürgt, wird gewürgt."

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