Vermögensteuer: Das Maerchen vom Halbteilungsgrundsatz
(openPR) Zur Diskussion ueber die Wiedererhebung der Vermoegenssteuer erklaert der stellvertretende Vorsitzende der SPD- Bundestagsfraktion, Joachim Poss:
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. Juni 1995 steht einer Wiedererhebung der Vermoegenssteuer nicht entgegen. Das Gericht hat die seinerzeitige Fassung des Vermoegenssteuergesetzes wegen einer steuerlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Vermoegensarten fuer verfassungswidrig erklaert.
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Verantwortlich für diese Pressemeldung:Der so genannte Halbteilungsgrundsatz gehoert hingegen nicht zu den tragenden Gruenden der Entscheidung, auch wenn das immer wieder von interessierter Seite behauptet wird. Das Bundesfinanzministerium hat unter seinem damaligen Minister Waigel nach Abstimmung mit den Verfassungsressorts in einer schriftlichen Stellungnahme vom 7. Oktober 1996 dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages (Ausschuss-Drucksache Nr. 259) auf die Frage von SPD-Abgeordneten mitgeteilt, dass die 50-Prozentgrenze derzeit grundsaetzlich kein Hindernis gegen die Aufrecht erhaltung einer Vermoegenssteuer darstellt.
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Auch das Bundesverfassungsgericht wies in seiner Entscheidung ausdruecklich darauf hin, dass das Konzept der geltenden Vermoegenssteuer den Voraussetzungen fuer die Erhebung einer Vermoegenssteuer entspricht. Diese Aussage hat das Gericht bei Geltung eines Spitzensatzes bei der Einkommenssteuer von 53 Prozent getroffen. Umso mehr gibt es ausreichenden verfassungsrechtlichen Spielraum fuer die Wiederbelebung der Vermoegenssteuer in Ansehung der von der Regierungskoalition beschlossenen stetigen Tarifsenkungen bis hin zu einem Einkommensteuerspitzensatz von 42 Prozent im Jahr 2005.
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