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Dubioser Abmahn-Verein "Online-Fair-Trade e.V." mahnt bundesweit ab

(openPR) So wie viele andere Händler auch, hat für seine über Amazon-Seller-Central angebotenen Produkte eine Abmahnung des neu gegründeten Vereins “Online-Fair-Trade e.V.” erhalten, da angeblich analog zu Ebay eine 1-monatige Widerrufsfrist gelten soll. An der Berechtigung der Abmahnung bestehen jedoch erhebliche Zweifel.



Während für “normale” Teilnehmer am Amazon-Marketplace-Programm diese einmonatige Frist gelten mag, ist unbestritten, dass dies für Teilnehmer am erweiterten Marketplace-Programm (Amazon Seller-Central) nicht gilt. Da hier anders als bei Ebay oder Amazon-Marketplace der Vertrag nicht durch Absenden der Bestellung zustande kommt. Für den Amazon-Marketplace-Bereich gibt es ein Urteil des Landgerichts Berlin, welches von einem 14-tägigen Widerrufsrecht ausgeht, allerdings ist der Bestand dieses Urteils nicht unumstritten.

Unabhängig hiervon ist jedoch grundsätzlich zweifelhaft, ob der abmahnende Verein überhaupt abmahnberechtigt ist. Der Verein “Online-Fair-Trade e.V.”, dessen Vereinsvorsitzender ein Herr Rene Schmidt aus 01796 Stuppen (gemeint ist wohl 01797 Struppen) sein soll (AG Pirna, VR 1051), ist offenbar noch so neu, dass er noch nicht einmal über das Registerportal aufgerufen werden kann. Im Auftrag dieses Vereins hat RA Jens Hänsch aus Dresden anscheinend eine größere Anzahl von Amazon-Marketplace-Anbietern abgemahnt.

Warum bestehen Zweifel an der Abmahnberechtigung?

1. Abmahnvereine (Interessen-Verbände) müssen über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern verfügen, um deren Interessen Wettbewerbern gegenüber vertreten zu können.
2. Der abmahnende Verein ist nur dann anspruchsberechtigt, wenn ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben und diese ihre Waren auf dem selben Markt vertreiben - vorliegend also Amazon.
3. Der Verband muss fähig sein, seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrzunehmen. Dazu gehören eine angemessene personelle Ausstattung wie auch eine fachliche, d.h. wettbewerbsrechtliche Qualifikationen der Mitglieder, des Vorstandes oder der Mitarbeiter des Verbandes.
4. Eine eigene Geschäftsstelle und Geschäftsführung sind in der Regel unerlässlich. Das ein Wettbewerbsverband automatisch ohne eigene Tätigkeit Rechtsanwälte beauftragt, die für ihn tätig werden, ist nicht ausreichend.
5. Der Verband muss finanziell vernünftig ausgestattet sein, damit er grundsätzlich in der Lage ist, Prozesskosten bis zur Revisionsinstanz ohne Streitwertherabsetzung zu tragen.
6. Darüber hinaus wird gefordert, dass der Verband eine angemessene Tätigkeit zur Verwirklichung seines Satzungszweckes entwickelt und sich nicht auf eine bloße Abmahntätigkeit beschränkt.

Vieles deutet darauf hin, dass diese Grund-Bedingungen für eine Abmahnberechtigung nicht erfüllt sind.

Der Verein ist noch so jung, dass er über das Registerportal des Bundes und der Länder nicht gefunden wird.
Der Verein verfügt über keinen Internet-Auftritt. Ebensowenig ist dieser im Telefonbuch zu finden. Gleiches trifft erstaunlicherweise auch auf dessen angeblichen Vereinsvorsitzenden, Rene Schmidt aus Struppen zu.
Eine über die Abmahntätigkeit hinaus gehende Betätigung des Vereins ist bislang nicht erkennbar.
Das angebliche Registergericht (AG Pirna, VR 1051) führt überhaupt kein Vereinsregister.
Da der Verein weder über Telefon noch eine Geschäftsstelle verfügt ist fraglich, ob er überhaupt über die erforderliche finanzielle Grundausstattung verfügt.
Alles in allem erscheint die Angelegenheit sehr dubios und entspricht der bekannten Masche des Abmahnvereins “Ehrlich währt am längsten”, dessen ehemaliger Präsident jetzt in der JVA Oldenburg einsitzt.

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