(openPR) In einer niedersächsischen Justizvollzugsanstalt sind Inhaftierten einige Visitenkarten von Rechtsanwälten weggenommen worden, weil diese Visitenkarten auf der Rückseite mit einer Magnetschicht versehen sind. Die JVA nennt diese Visitenkarten auch lediglich visitenkartenähnliche Gegenstände und will darüber hinaus, dass ein Rechtsanwalt einem Mandanten lediglich eine Visitenkarte übergeben darf.
Bei dem mit Daten versehenem Gegenstand handelt es sich nicht um einen visitenkartenähnlichen Gegenstand sondern um eine Visitenkarte. Kein Rechtsanwalt sollte sich von einer JVA vorschreiben lassen, aus welchem Material seine Visitenkarten herzustellen sind.
Unverständlich ist auch die Beschränkung auf die Übergabe nur einer Visitenkarte. Im Gegenteil, es erscheint sinnvoll, dem neuen Mandanten in einer JVA jedenfalls drei Visitenkarten zu übergeben, damit eine dem Sozialarbeiter und eine dem Außenkontakt, also z.B. Eltern, Geschwister oder Freunde überreicht werden kann.
Es ist auch nicht zu erkennen, worin das Sicherheitsrisiko einer mit einer Magnetschicht versehenen Visitenkarte liegen soll. Gefangene dürfen diverse technische Geräte betreiben, in denen Kondensatoren, Spulen, Magnete und sonstige Bauteile eingebaut sind, die in ihrer Sicherheitsrelevanz sicher deutlich über einer Magnetvisitenkarte liegen. Die behauptete Sicherheitsrelevanz einer Magnetvisitenkarte erscheint frei erfunden.
Dass Empfehlungen von Anwälten innerhalb einer JVA vorkommen, muss nicht weiter diskutiert werden. Wenn dann bei einer solchen Empfehlung eine Visitenkarte weitergegeben wird, ist eine Gefährdung der Sicherheit der JVA nicht erkennbar.
Es sollte verhindert werden, dass Verteidiger sich irgendwann in jeder JVA zunächst erkundigen müssen, wie viel Visitenkarten aus welchem Material überreicht werden dürfen.







